industrie-kommunikation.de: Unsere Experten zum Thema Medienrecht, RA Dr. Matthias Schaefer in München, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht Kontakt unter www.ks-legal.de und weitere Experten werden hier auf mögliche "Fallstricke" in Sachen Recht Tipps geben.
p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Im Einzelfall ist es immer ratsam und notwendig, einen RA Ihres Vertrauens zu konsultieren.
„Kommunikationslösungen enstehen nicht auf Knopfdruck, sondern im professionellen Dialog mit Ihren Zielmärkten" Strategische Projektarbeit von x-impulse, b2b-kommunikation, Dipl. Wirtsch. Ing. Martin Sonneck
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Hier wird die strategische konzeptionelle Vorgehensweise mit der langjährigen Erfahrung im Mittestand in neue Lösungen und bewährte Strategien umgesetzt. Erfahrungen aus Mittelstandsverlagen der B2B-Kommunikation, Studien auf EU Ebene bis zur umfänglichen Umsetzung einer gesamtheitlichen Strategie der Unternehmenskommunikation mittelständischer Unternehmen decken wir ab. Von der Konzeption bis zur Umsetzung. Weiterführende Information unter www.x-impulse.de oder zum Thema Whitepaper unter www.b2b-whitepaper.de
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Bitte beachten Sie, dass diese Informationsschreiben eine individuelle Beratung nicht ersetzen können!
Eventuelle Änderungen, die nach Ausarbeitung der Informationen erfolgen, werden erst in der nächsten Ausgaben ggf. berücksichtigt. Trotz sorgfältiger und gewissenhafter Bearbeitung aller Beiträge übernehmen wir keine Haftung für den Inhalt.
Stand 23.05.2013: DDV veröffentlicht Basisleitfaden über die wichtigsten Neuerungen bei der Warteschleife
Vom 1. Juni an gelten neue gesetzliche Vorgaben und Informationspflichten für telefonische Warteschleifen. Die Einführung der kostenlosen Warteschleife ist dabei eine von mehreren für Verbraucher und Unternehmen relevanten Neuerungen. Betroffen von den Änderungen sind insbesondere die Rufnummerngassen 01803, 01805 und 0900 sowie Inhaber einer 01804-Nummer. Der Deutsche Dialogmarketing Verband hat die wichtigsten Punkte in einer übersichtlichen und klar verständlichen "Practice Help" Weiter
Schadensersatz für den Ausfall eines Internetanschlusses
Stand 10.3.2013 - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in seinem Urteil vom 24.1.2013 dem Kunden eines Telekommunikationsunternehmens Schadensersatz für den mehrwöchigen Ausfall seines DSL-Anschlusses zuerkannt. In dem Fall aus der Praxis konnte der Kunde infolge eines Fehlers des Telekommunikationsunternehmens bei einer Tarifumstellung seinen DSL-Internetanschluss in der Zeit vom 15.12.2008 bis zum 16.2.2009 nicht nutzen. Über diesen Anschluss wickelte er auch seinen Telefon- und Telefaxverkehr ab. Neben Mehrkosten, die infolge des Wechsels zu einem anderen Anbieter und für die Nutzung eines Mobiltelefons anfielen, verlangt der Kunde Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit, seinen DSL-Anschluss während des genannten Zeitraums für die Festnetztelefonie sowie für den Telefax- und Internetverkehr zu nutzen. Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Ersatz für den Ausfall der Nutzungsmöglichkeit eines Wirtschaftsguts grundsätzlich Fällen vorbehalten bleiben, in denen sich die Funktionsstörung typischerweise als solche auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung signifikant auswirkt. In Anwendung dieses Maßstabs haben die Richter des BGH einen Schadensersatzanspruch wegen des Ausfalls des Telefaxes verneint. Dieses vermittelt lediglich die Möglichkeit, Texte oder Abbildungen bequemer und schneller als auf dem herkömmlichen Postweg zu versenden. Der Fortfall des Telefaxes wirkt sich zumindest in dem hier in Rede stehenden privaten Bereich nicht signifi kant aus, zumal diese Art der Telekommunikation zunehmend durch die Versendung von E-Mails verdrängt wird. Im Ergebnis hat der BGH einen Schadensersatzanspruch auch für den Ausfall des Festnetztelefon abgelehnt. Allerdings stellt die Nutzungsmöglichkeit des Telefons ein Wirtschaftsgut dar, dessen ständige Verfügbarkeit für die Lebensgestaltung von zentraler Wichtigkeit ist. Die Ersatzpflicht des Schädigers für die entgangene Möglichkeit, Nutzungsvorteile aus einem Wirtschaftsgut zu ziehen, entfällt jedoch, wenn dem Geschädigten ein gleichwertiger Ersatz zur Verfügung steht und ihm der hierfür anfallende Mehraufwand ersetzt wird. Dies war vorliegend der Fall, weil der Kunde im maßgeblichen Zeitraum ein Mobiltelefon nutzte.
Demgegenüber hat der BGH dem Kunden dem Grunde nach Schadensersatz für den Fortfall der Möglichkeit zuerkannt, seinen Internetzugang für weitere Zwecke als für den Telefon- und Telefaxverkehr zu nutzen. Die Nutzbarkeit des Internets ist ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung ist.
Quelle: p11 Rechtsanwälte - www.p11-rechtsanwaelte.de
Stand 1.3.2013 - Die Leistungen von Presseverlagen in Deutschland werden künftig durch das Leistungsschutzrecht geschützt. Dazu beschloss der Bundestag mit der Mehrheit der schwarz-gelben Koalition, dass Internet-Suchmaschinen und automatische Nachrichtensammler künftig Lizenzgebühren an Presseverlage bezahlen müssen, wenn sie Teile von Pressetexten auf ihren Seiten verwenden. Weiter
Info übr Bundestag.de zum Leistungsschutzgesetz / Stand 1.3.2013
Verfassungsrechtlich untragbar
Bundestag will Leistungsschutzrecht für Presseverleger verabschieden
Berlin, 28. Februar 2013 – Am Freitag verabschiedet der Bundestag das umstrittene Leistungsschutzrecht für Presseverleger. Der Gesetzesentwurf wurde am Dienstag zuletzt geändert, erfährt jedoch auch in der aktuellen Version scharfe Kritik. Oliver Süme, Vorstand für Politik und Regulierung beim eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft, begründet diesen Widerstand: „Der Gesetzesentwurf bringt Rechtsunsicherheit auf allen Seiten mit sich. Deutlich gesagt: Das Leistungsschutzrecht kennt nur Verlierer! Der Bundestag sollte den Entwurf daher nicht verabschieden.“
Betroffen ist der Wirtschaftswachstumsmotor Internet. So schaffe auch das neue Gesetz für die deutsche Internetbranche eine Rechtsunsicherheit, die Innovation hemmt. Vom Leistungsschutzrecht ausgenommen sind „einzelne Wörter oder kleinste Textausschnitte“. Bis zu welcher Textlänge diese Ausnahme gilt, hat der Bundestag jedoch nicht geregelt. eco befürchtet Abmahnwellen und langjährige Gerichtsverfahren gegen Suchmaschinenanbieter und News-Aggregatoren.
Ein Rechtsgutachten, das eco vergangene Woche veröffentlichte, stuft das Leistungsschutzrecht für Presseverlage als verfassungsrechtlich untragbar ein. Die Ergebnisse des Gutachten gelten auch für den aktuellen Entwurf, sagt dessen Autor Prof. Dr. Wolfgang Spoerr: „Ich bleibe bei meiner Auffassung: Das Leistungsschutzrecht ist verfassungswidrig. Die Neuformulierung schafft genau die Rechtsunsicherheit und den chilling effect, der meine große Sorge ist.“
Zudem verstößt das Gesetz gegen EU-Recht: Der Gesetzesentwurf hätte bei der EU-Kommission notifiziert werden müssen. Dies hat der Bundestag vor der Verabschiedung versäumt. „Mit dieser Flickschusterei kommt der Gesetzgeber nicht ansatzweise seinem verfassungsmäßigen Auftrag nach. Wenn dieses Gesetz Wirklichkeit wird, bedeutet das für wichtige Teile der Internetwirtschaft eine innovationshemmende Belastung und Rechtsunsicherheit, unter der insbesondere deutsche Portale, Social Networks Unternehmen und Start-ups leiden werden“, resümiert eco-Vorstand Oliver Süme. Er fordert: „Der Bundestag sollte das Leistungsschutzrecht nicht verabschieden. Nur so können dauerhafte Schäden für unserer Informationsgesellschaft verhindert werden.- eco (www.eco.de) ist seit über 15 Jahren der Verband der Internetwirtschaft in Deutschland und vertritt deren Interessen gegenüber der Politik und in internationalen Gremien.
14.12.2o12 Sonderbeilage Newsletter Datenschutz - Dezember 2012 www.bdo-awt.de
DATENPANNEN WERDEN IMMER TEUERER!
Nach einer kürzlich veröffentlichten Studie des Ponemon-Instituts lag im Jahre 2011 der Schaden pro verlorenen Datensatz eines deutschen Unternehmens bei 146 Euro. Im Vergleich zum Vorjahr ist dies ein Zuwachs von ca. 6%. Im Vergleich zu 2008 ein Zuwachs von mehr als 30%. Ein weiteres Anwachsen der Schadenssummen ist in den nächsten Jahren zu erwarten. Betroffen sind dieser Studie gemäß vor allem Dienstleistungs- und Industrieunternehmen.
EXPERTENTAGUNG
Am Freitag, den 30.11.2012 fand bei der Hanns-Seidl-Stiftung in München eine Expertentagung zum Thema „Erwartungen an die Reform des europäischen Datenschutzrechts“ statt. An dieser nahmen auch Frau RAin Doris Brandl und Herr RA Dr. Florian Modlinger aus unserem Datenschutzteam teil. Referenten bei diesem Meinungsaustausch zwischen Politik, Wissenschaft und Datenschutz- Praxis waren u.a. der Bayerische Staatsminister des Innern Herr Joachim Herrmann, der die Position der Politik zur EU-Datenschutzreform aus Sicht des Freistaats Bayern schilderte. Prof. Dr. Simitis (von der Goethe Universität Frankfurt) referierte über das Regelungskonzept sowie Ziele und Grenzen der von der EU im Entwurf vorgestellten Datenschutzgrundverordnung. Auch wurde das Thema Datenschutz aus US-amerikanischer und österreichischer Sicht beleuchtet. Insbesondere wurde auch darauf hingewiesen, dass von Seiten der EU das mit den USA geschlossene sog. Safe Harbor Abkommen nicht angetastet werden soll. In der abschließenden Podiums- und Publikumsdiskussion fand ein reger Gedanken- und Meinungsaustausch statt, der den interdisziplinären datenschutzrechtlichen Ansatz der BDO AWT GmbH bestätigte.
AKTUELLE VERÖFFENTLICHUNGEN ZUM DATENSCHUTZ
Hiermit möchten wir Sie auf zwei frei abrufbare Veröffentlichungen unserer Rechtsanwälte aus dem Datenschutz-Team auf der Internet-Plattform compliance-manager.net hinweisen.
Mitarbeiter-Screening quo vadis? -
Frau RAin Doris Brandl hat unter dem Titel: „Mitarbeiter-Screening quo vadis? - Die Grenzen der Bewerber- Recherche in Social Media“ die rechtlichen Grenzen von sog. „Background-Screenings“ untersucht. Insbesondere beantwortet sie die Frage, ob und in welchem Umfang Arbeitgeber in sozialen Medien (StudiVZ, Facebook, Xing etc.) über ihre künftigen Angestellten Nachforschungen anstellen dürfen. Bei diesem heiklen datenschutzrechtlichen Thema sind sowohl die Interessen des Arbeitgebers als auch die Interessen der Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Bei einer entsprechenden Interessenabwägung muss insbesondere berücksichtigt werden, ob es sich um ein berufliches oder privates Netzwerk handelt. Schließlich erfolgt ein Ausblick auf die Behandlung dieses Themas unter Berücksichtigung der geplanten gesetzlichen Novellierung des Beschäftigtendatenschutzgesetzes. Die ausführliche Darstellung dieser Thematik durch Frau RAin Brandl finden Sie unter: http://www.compliance-manager.net/news/mitarbeiterscreeningquo-vadis-die-grenzen-der-bewerber-recherche-social-media
Studie: Datenschutz als Wettbewerbsvorteil
Unter Leitung von RA Dr. Florian Modlinger wurde eine empirische Studie der BDO AWT zum Datenschutz im Mittelstand durchgeführt. In dieser Studie wurden 148 mittelständische Unternehmen zu verschiedenen Datenschutzaspekten befragt. Es zeigte sich dabei, dass immerhin ca. 80% der befragten Unternehmen der gesetzlichen Verpflichtung zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten nachgekommen sind. Es zeigte sich jedoch auch, dass die Datenschutzbeauftragten häufig nicht über die erforderlichen zeitlichen und finanziellen Budgets verfügen. Eine gleichzeitig erfolgte Auswertung zur Einbindung des Datenschutzbeauftragten
oder der Datenschutzthemen in den Aussenauftritt der Unternehmen zeigte, dass eine solche bislang kaum stattfindet. Hieraus kann geschlussfolgert werden, dass im Mittelstand Datenschutzbeauftragte manchmal eher eine gefährliche Feigenblattfunktionhaben und häufig der Wert des effektiven Datenschutzes als Vorteil im nationalen und internationalen Wettbewerb noch nicht erkannt wird. Mittelständische Unternehmen haben somit noch erheblichen Aufholbedarf, den Datenschutz nicht nur als Pflichtaufgabe anzusehen, sondern gezielt als Wettbewerbsvorteil zu nutzen. Die Zusammenfassung der Ergebnisse von RA Dr. Modlinger kann unter http://www.compliance-manager.net/news/datenschutz-als-wettbewerbsvorteil werden.
CLOUD COMPUTING – ALTER WEIN IN NEUEN SCHLÄUCHEN?
Bereits vor mehr als 10 Jahren wurden Dienstleistungen zur Bereitstellung von Anwendungen zum Informationsaustausch über das Internet
(Software, ERP- oder CRM-Systeme) entwickelt. Was zunächst unter dem Namen ASP (Application Service Providing) - im Wesentlichenn nur von der Fachwelt bemerkt wurde- hat durch die technische Weiterentwicklung und den Ausbau der angebotenen Dienstleistungen mit Platform as a Service (PaaS), Infrastructure as a Service (IaaS) unter dem Sammelbegriff „Cloud-Computing“ weitgehende Wahrnehmung in der Öffentlichkeit gewonnen. Allerdings sind immer noch zahlreiche Fragestellungen zur rechtlichen und insbesondere datenschutzrechtlichen
Ausgestaltung ungeklärt oder praktisch kaum handhabbar. Während lokale bzw. regionale Cloud- Anbieter gerade mit der Erfüllung
es hohen deutschen Datenschutzniveauspunkten können, haben internationale Anbieter zunehmend Schwierigkeiten, ihre Dienste im Businessbereich datenschutzkonform vermarkten zu können. Zu den Herausforderungen im Cloud Computing fand am 12. Oktober das „Cloud Forum 2012“ der Formware GmbH, Nußdorf am Inn statt. Herr StB Richter vertrat hierbei als Fachmann für Datenschutz die BDO AWT in der Podiumsdiskussion zum Thema „Cloud Computing“. Im Kreis renommierter Fachleute wurden neben den Datenschutz-Themen auch Compliance-Themen und technische Lösungen diskutiert.
IMPRESSUMSPFLICHT AUF FACEBOOK
In Zeiten von Social Media nutzen immer mehr Unternehmen die Möglichkeit, sich auf Internetplattformen wie z.B. Facebook, Xing etc. zu präsentieren. Dabei gilt es aber ein besonderes Augenmerk gerade auf das Impressum zu werfen. Nach § 5 TMG haben Betreiber von Webseiten ein Impressum auf ihrer Internetseite anzubringen. Die hierbei einzustellenden Informationen müssen dabei leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein. Das gilt auch für diejenigen, die zu Marketingzwecken einen Account auf Facebook unterhalten. einem Urteil des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 19.08.2012 - 2 HK O 54/11) reicht
für das Merkmal „leicht erkennbar“ nicht aus, dass das Impressum im „Info-Button“ auf Facebook zu finden ist, da es nicht leicht erkennbar sei, wo Facebook-Besucher das komplette Impressum finden können. Des Weiteren sollte das Impressum „unmittelbar erreichbar“ sein. Dies bedeutet, dass maximal zwei Klicks nötig sein dürfen, bis der Besucher auf das Impressum, zum Beispiel auf der Homepage des Unternehmens, gelangt. „Eindeutig“ ist das Impressum, wenn die Angaben im Impressum mit den Angaben auf der Facebookseite übereinstimmen. Hierbei ist zu beachten, dass der rechtlich zutreffende Firmenname und nicht etwa ein Markenname oder dergleichen verwendet wird. Eine „ständige Verfügbarkeit“ bedeutet, dass das Impressum immer erreichbar sein muss - und zwar auch bereits dann, wenn sich die Seite im Aufbau befindet. Werden diese Regeln nicht eingehalten, drohen Abmahnungen, in denen Unterlassungserklärungen gefordert und Abmahngebühren geltend gemacht werden.
Bei Fragen zum Thema rechtssicheres Gestalten des Impressums steht Ihnen unser Datenschutz-Team gerne zur Verfügung.
RA Dr. Florian
Modlinger, RAin Doris Brandl, StB Wolf-Dietrich Richter, Ingolf Schneider
DAS DATENSCHUTZTEAM DER BDO AWT KONTAKT:
RA Dr. Florian, RAin Doris Brandl, StB Wolf-Dietrich Richter, Ingolf Schneider / Mail: Datenschutz@bdo-awt.de
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7.12.2012 - Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien wird um Vorgaben zu Mobile Commerce und kostenlosen Warteschleifen ergänzt
Die Bedeutung von Mobile Commerce nimmt zu. Die Kodex-Beiratsmitglieder Professor Helmut Thoma, Dr. Detlef Eckert und Dr. Karl-Heinz Neumann empfehlen daher die Aufnahme von verbraucherschützenden Regelungen
Düsseldorf, 7. Dezember – In der 2. Sitzung des Beirats des Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien diskutierten Beiratsmitglieder und DVTM- und Kodex-Verantwortliche, welche Trends und Entwicklungen in den konvergenten Bereichen Telekommunikation und Medien der Kodex zukünftig berücksichtigen sollte. „Der Smartphone-Markt boomt weiter, Mobile-Commerce-Anwendungen verzeichnen ein extremes Wachstum. Mobile Payment ist einfach praktisch, das Smartphone ersetzt zunehmend den Geldbeutel“, stellt der DVTM-Vorstandsvorsitzende Renatus Zilles fest. „Mobile Commerce ist von ständigen Innovationen geprägt, insbesondere im App-Bereich. Allerdings ist eine verbraucherfreundliche Ausgestaltung nötig. Hierfür gibt es jedoch bislang keinen wirklichen regulatorischen Rahmen.“
Die Beiratsmitglieder haben daher empfohlen, den Kodex Deutschland für Telekommunikation und Medien – seit 15 Jahren etabliert und kontinuierlich fortgeschrieben – um Regelungen zur Ausgestaltung von Mobile Commerce zu erweitern.
„Im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung sind verbraucherschützende Vorgaben deutlich schneller zu erreichen als im langwierigen Gesetzgebungsprozess“, führt Zilles fort. Der vom DVTM herausgegebene Kodex verfügt als erstes Regelwerk in Deutschland bereits über Regelungen für Apps. Anfang 2013 soll der Kodex nun um das Thema Mobile Commerce erweitert werden und Regelungen zu Datenschutz, Transparenz und Informationspflichten aufnehmen.
Zudem werden Vorgaben zur Umsetzung der kostenlosen Warteschleife aufgenommen. „Hier herrscht eine extreme Verunsicherung im Markt. Der DVTM setzt sich weiterhin für eine Branchenlösung ein, die leider bislang nicht gefunden werden konnte. Die Kodex-Vorgaben sollen Unternehmen die Umsetzung der kostenlosen Warteschleife erleichtern“, ergänzt DVTM-Geschäftsführer Boris Schmidt. Weitere Themen, die die Kodexkommission derzeit diskutiert, sind die Aufnahme von Inkasso-Vorgaben und Vorgaben zu Glücksspielen und Sportwetten.
2. Beiratssitzung fand am 29. November in Königswinter statt. / Beiratsmitglieder: - Dr. Detlef Eckert, Director of Media & Data bei der Europäischen Kommission , Dr. Karl-Heinz Neumann, Geschäftsführer und Direktor WIK Wissenschaftliches Institut für Infrastruktur und Kommunikationsdienste GmbH , Prof. Dr. Norbert Schneider, ehemaliger Direktor Landesanstalt für Medien NRW (bei der Beiratssitzung am 29.11.2012 nicht anwesend) , sowie Prof. Dr. Helmut Thoma, Medienberater und Gründer von RTL
Der Kodex-Beirat berät die Expertenkommission, die den Kodex kontinuierlich fortschreibt und weiterentwickelt. In regelmäßigen Treffen bewertet der Beirat rückblickend Entwicklungen im TK- und Medienmarkt und blickt zudem präventiv nach vorn, um zukünftige Trends frühzeitig in den Kodex einfließen zu lassen. Der interaktive, vom DVTM herausgegebene Kodex bietet seinen Anwendern hilfreiche Guidelines und Best Practice - Lösungen sowie einen Überblick über einzuhaltende gesetzliche und regulatorische Regelungen. Er hat das Ziel, neutrale Standards im Sinne von Verbrauchern, Politik und Wirtschaft zu schaffen.
Quelle: www.dvtm.net
OLG München: Bestellbestätigung im Double-Opt-In-Verfahren kann Spam sein
28.11.2012 - Mit seinem kürzlich bekanntgewordenen Urteil vom 27. September 2012 sorgt das Oberlandesgericht (OLG) München in der Branche für Aufregung. Das OLG stellt nämlich das Double-Opt-In Verfahren in Frage: Auch eine E-Mail, mit der zur Bestätigung einer Bestellung im Double-Opt-In-Verfahren aufgefordert wird, falle als Werbung unter das Verbot des § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG.
Das Gericht stellt sich damit gegen die aktuelle Auffassung des führenden Kommentars zum Wettbewerbsrecht, was zeigt, wie juristisch umstritten die Argumentation ist. Es besteht Anlass zur Hoffnung, dass der Bundesgerichthof das Urteil korrigieren wird.Die detaillierte Anlalyse der den DDV beratende Kanzlei Bird & Bird zu den Auswirkungen des Urteils auf die Praxis finden Sie hier: Weiter Weiter zum Artikel auf Kress
Es war abzusehen, dass auch die Betreiber gewerblicher Social-Media-Auftritte von Abmahnungen wegen fehlender oder fehlerhafter Impressums-Angaben betroffen sein würden. Besonders Facebook-Auftritte bieten hier einige Angriffsflächen. Bericht vom August 2012 / Stand 5.11.2012 Weiter auf Heise.de
29.10.2012 BVDW veröffentlicht 25 Praxistipps zu Datenschutz-Management im E-Commerce
Aktuelles Whitepaper zeigt notwendige Eckpunkte von modernem Datenschutz-Management auf. Die Erhebung und Verarbeitung unterschiedlichster Informationen und Daten zählt heute zum Geschäftsalltag in deutschen Unternehmen. Die Fachgruppe E-Commerce im Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. informiert in einem kostenfreien Whitepaper über modernes Datenschutz-Management im E-Commerce. Die Experten der Fachgruppe zeigen anhand 25 aktueller Praxistipps, welche rechtlichen Anforderungen von deutschen Unternehmen insbesondere bei personenbezogenen Daten beachtet werden müssen. Weitere Details stehen auf der BVDW-Website unter www.bvdw.org.
Gesetzeskonform mit richtigem Datenschutz-Management
„Insbesondere im E-Commerce ist Datenschutz-Management das richtige Instrument, um den gesetzlichen Anforderungen umfassend gerecht zu werden. Sollten Unternehmen die rechtlichen Rahmenbedingungen im Umgang mit ihren Mitarbeiterdaten oder Kundendaten nicht schon einhalten, dann besteht Nachholbedarf. Ein gut geführtes Datenschutz-Management kann das Unternehmen, insbesondere E-Commerce-Dienstleister und Online-Händler, vor Restriktionen und Sanktionen bewahren“, sagt Siebo Woydt (Creditreform Boniversum), stv. Leiter der Unit Payment & Risikomanagement in der Fachgruppe E-Commerce des BVDW.
Rechtliche Vorgaben müssen in Unternehmen beachtet werden
Trotz zahlreicher Informations- und Aufklärungsmaßnahmen herrscht in manchen Unternehmen noch die gelebte Praxis, kein aktives Datenschutz-Management zu betreiben. Dennoch müssen die rechtlichen Vorgaben zum Datenschutz in deutschen Unternehmen überall dort beachtet werden, wo personenbezogene Daten digital verarbeitet werden. Der BVDW informiert in seinen 25 Praxistipps über die Vielzahl der zu beachtenden Regelungen und empfiehlt die grundsätzliche Einrichtung von geeigneten Prozessen und Vorkehrungen im Rahmen von Datenschutz-Management.
Gesetzeskonforme Verwendung personenbezogener Daten
Der BVDW liefert mit dem kostenfreien Whitepaper „Datenschutz-Management im E-Commerce“ die notwendigen Grundlagen für die gesetzeskonforme Verwendung von personenbezogenen Daten. Unter diesem Begriff fallen laut Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) alle Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse wie Name, Adresse, Mail-Adresse oder Telefonnummer von einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Dies bedeutet für deutsche Unternehmen, dass darunter sowohl die Daten ihrer eigenen Beschäftigten als auch die Daten von Kunden sowie Nutzern ihrer angebotenen Dienstleistungen fallen. Das BVDW-Whitepaper liefert anhand einer Checkliste insgesamt 25 Praxistipps für den Geschäftsalltag, um effektives Datenschutz-Management im Unternehmen einzuführen und drohende Risiken im Umgang mit personenbezogenen Daten abzuwehren.
Das Whitepaper „Datenschutz-Management im E-Commerce“ ist als PDF-Dokument zum kostenfreien Download auf der BVDW-Website unter www.bvdw.org erhältlich.
25.10.2012 Anwälte im Social-Web
Gerichtsverfahren zu Social-Media-Anwendungen wie Facebook, Twitter und Youtube häufen sich in letzter Zeit. Nun wurde ein Forschungszentrum für Rechtssicherheit bei Social-Media gegründet. Im neu gegründeten «ky-center for social media law» werden Rechtsfragen im Zusammenhang mit Social-Media-Anwendungen geklärt. Darunter fallen unter anderem Fragen zu Account-Beschlagnahme, Impressumspflichten und Überwachungspflichten. Weiter
15.10.2012 - Entgelt für Eintrag in ein Internet-Branchenverzeichnis
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 26.7.2012 eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob eine Entgeltklausel in einem Antragsformular für einen Grundeintrag in ein Branchenverzeichnis im Internet nach dem Erscheinungsbild des Formulars überraschenden Charakter hat und deshalb nicht Vertragsbestandteil wird. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Unternehmen unterhielt ein Branchenverzeichnis im Internet. Um Eintragungen zu gewinnen, übersendete es Gewerbetreibenden ein Formular, welches als „Eintragungsantrag Gewerbedatenbank …“ bezeichnet wurde. In der linken Spalte befi nden sich mehrere Zeilen für Unternehmensdaten.
Nach einer Unterschriftszeile, deren Beginn mit einem fettgedruckten „X“ hervorgehoben ist, heißt es in vergrößerter Schrift: „Rücksendung umgehend erbeten“ und (unterstrichen) „zentrales Fax“. Es folgt die fett und vergrößert wiedergegebene Faxnummer des Unternehmens. Die rechte Seite des Formulars besteht aus einer umrahmten Längsspalte mit der Überschrift „Hinweise zum Ersteintragungsantrag, Leistungsbeschreibung sowie Vertragsbedingungen, Vergütungshinweis sowie Hinweis nach § 33 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz)“. In dem sich anschließenden mehrzeiligen Fließtext ist unter anderem folgender Satz enthalten: „… Vertragslaufzeit zwei Jahre, die Kosten betragen 650 Euro netto pro Rechtsanwälte.
Quelle: p11 Rechtsanwälte - www.p11-rechtsanwaelte.de
15.10.2012 - Kündigung wegen Privatnutzung von Internet und E-Mail
Grundsätzlich kann die unbefugte private Nutzung eines dienstlich zur Verfügung gestellten PC ebenso wie eines E-Mail-Accounts eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen. Ein Arbeitnehmer verstößt gegen seine arbeitsvertraglichen Pfl ichten, wenn er ein ausdrückliches Verbot des Arbeitgebers missachtet, das Internet privat zu nutzen und dabei seine Arbeitsleistung beeinträchtigt. Die Pfl ichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspfl icht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Dabei kommen als kündigungsrechtlich relevante Verletzung arbeitsvertraglicher Pfl ichten folgende Alternativen in Betracht:
» das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme, insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfi zierungen oder andere Störungen des Betriebssystems verbunden sein können, oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, weil etwa strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden; » die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber möglicherweise – zusätzliche
– Kosten entstehen können und der Arbeitnehmer jedenfalls die Betriebsmittel – unberechtigterweise
– in Anspruch genommen hat; » die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während der privaten Nutzung seine
arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt.
Die exzessive Nutzung des Internets während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken kann je nach den Umständen des Einzelfalles eine so schwere Pfl ichtverletzung des Arbeitsvertrages sein, die den Arbeitgeber auch ohne vorangegangene Abmahnung zu einer Kündigung berechtigen kann.
In einem Fall aus der Praxis hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Führung und Speicherung von 287 privaten Dateien mit einer Speicherkapazität von ca. 170 MB und den Erhalt einzelner E-Mails, insbesondere sogenannter „Fun-Mails“ und deren Weiterleitung an einzelne Arbeitskollegen oder auch an externe Dritte, noch nicht als exzessive Nutzung eines allein zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung gestellten PC angesehen.
Quelle: p11 Rechtsanwälte - www.p11-rechtsanwaelte.de
FALLSTRICK FÜR ARBEITGEBER: WIRKSAME BEFRISTUNG VON ARBEITSVERTRÄGEN
2.10.2012 - Die Befristung von Arbeitsverträgen sowie die Verlängerung von Befristungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Es ist grundsätzlich die eigenhändige Unterzeichnung derselben Urkunde durch die Vertragsparteien erforderlich. Wird der Vertrag, z.B. für den Arbeitgeber, von einem Vertreter unterschrieben, muss das Vertretungsverhältnis eindeutig zum Ausdruck kommen. Von großer praktischer Bedeutung ist der Umstand, dass mündliche Befristungsabreden nichtig sind und auch nicht durch spätere schriftliche Niederlegung geheilt werden können. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 19.04.2012 (Az. 8 Sa 63/12) gilt dies auch für die befristete Verlängerung eines Arbeitsvertrages. Die vor Ablauf des Befristungszeitraums mündlich vereinbarte Verlängerungsabrede war und blieb nichtig.
Der Arbeitgeber trägt im Streitfall für die wirksame Befristung die Beweislast vor Gericht. Es ist aus Arbeitgebersicht daher darauf zu achten, dass die Befristung vor Aufnahme der tatsächlichen Arbeitstätigkeit bzw. vor Ablauf des vorangehenden Befristungszeitraums schriftlich vereinbart wird. Das klingt einfach. Wenn aber z.B. vor Aufnahme der Tätigkeit zuerst der Arbeitnehmer und später in dessen Abwesenheit der Arbeitgeber den befristeten Vertrag unterzeichnen und sodann der unterzeichnete Vertrag dem Arbeitnehmer nicht mehr vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit zugeht, ist ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet (§ 16 TzBfG)!
Nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann sich der Arbeitgeber behelfen, indem er dem Arbeitnehmer vor Vertragsbeginn zwei Exemplare eines von ihm bereits unterzeichneten Arbeitsvertrages übergibt mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass umgehend ein unterschriebenes Exemplar an ihn zurückzuleiten ist. Dann kann der Arbeitnehmer dieses Vertragsangebot nur durch die Unterzeichnung der Urkunde annehmen. Denn in diesem Fall hat der Arbeitgeber nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts hinreichend deutlich gemacht, dass der Vertrag nur bei Wahrung des Schriftformerfordernisses des § 14 Abs. 4 TzBfG zustande kommen soll. Am sichersten sind jedoch die beidseitige Unterzeichnung der Befristungsabrede sowie die Übergabe eines Exemplars an den Arbeitnehmer jeweils vor Arbeitsaufnahme. (Quelle: BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft )
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„Button-Lösung“ vor Onlineshops: eco warnt vor Abmahnrisiko
Am 1. August 2012 tritt eine Rechtsänderung in Kraft, die nahezu alle Betreiber von deutschen Onlineshops betrifft: Die sogenannte „Button-Lösung“ soll Verbraucher vor teuren Abofallen bei Internetkäufen schützen. In der Praxis dürfte sie stattdessen ein erhebliches Kostenrisiko für Shopbetreiber schaffen.
Die Neufassung des § 312g BGB führt mehrere Regelungen ein, die Kunden mehr Sicherheit bei Einkäufen im Internet bieten sollen. Ein Teil davon gilt als unproblematisch: So müssen Onlineshops künftig eindeutig ausweisen, wenn durch eine Bestätigung eine kostenpflichtige Bestellung ausgelöst wird. Ebenso muss bei Abonnements die Mindestlaufzeit angegeben werden.
Als kritisch gelten hingegen die Vorgaben dazu, welche Informationen bei Abschluss einer Bestellung angezeigt werden, wie sie hervorzuheben sind und wie sie angeordnet sein müssen. Diese Pflichten weichen deutlich vom weithin üblichen und bekannten Shopdesign ab. Daher müssen nahezu alle Unternehmen mit Onlineshops die Gestaltung entsprechend anpassen. Versäumen sie dies, gilt der Kaufvertrag des Kunden als unwirksam und – ein wesentlich höheres Risiko – der Betreiber riskiert eine Abmahnung wegen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.
„Diese Regelung dürfte viele Onlinehändler noch vor Probleme stellen“, erläutert Rechtsanwalt Ivo A. Ivanov, Justiziar des eco – Verband der deutschen Internetwirtschaft. „Wir sprechen hier ja nicht nur von Großunternehmen wie Amazon, sondern von zahllosen stationären Kleinhändlern, die ihre Produkte hauptsächlich im Laden und nur nebenbei online anbieten.“ Diese könnten nun Opfer einer neuen Abmahnwelle werden, wenn entsprechende Kanzleien die neue Regelung zu Gewinnzwecken missbrauchen.
„Natürlich kann man die Position einnehmen, dass jeder Unternehmer die Wettbewerbsvorschriften im Auge behalten muss. Aber bei einem kleinen, nebenbei gepflegten Onlineshop für Gartenzubehör oder Babykleidung ist das unrealistisch“, so Ivanov. „Leider gibt es keine einfache Lösung. Wir können nur öffentlich warnen und darauf hinweisen, die neuen Vorschriften möglichst schnell umzusetzen.“ Doch auch diese Lösung hat einen Wermutstropfen: Um den Willen des Gesetzgebers zu erfüllen, müssen die Betreiber Geld in ihre Shops investieren, ohne dass ihre Kunden dadurch einen Vorteil hätten.
eco — Verband der deutschen Internetwirtschaft e.V.
www.eco.de
Nichtigkeit wegen wucherähnlichen Geschäften nicht bei Internetauktionen
Juli 2012
Grundsätzlich entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass Rechtsgeschäfte, bei denen ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, dann nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nichtig sind, wenn weitere Umstände, wie etwa eine verwerfliche Gesinnung, hinzutreten. Auf eine derartige Gesinnung kann beim Verkauf von Grundstücken und anderen hochwertigen Sachen regelmäßig geschlossen werden, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der der Gegenleistung. Von einem solchen Beweisanzeichen kann bei einer Onlineauktion jedoch nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Denn die Situation einer Internetversteigerung unterscheidet sich grundlegend von den bisher entschiedenen Fällen, in denen sich in den Vertragsverhandlungen jeweils nur die Vertragsparteien gegenüberstanden.
In einem vom Bundesgerichtshof am 28.3.2012 entschiedenen Fall wurde auf der Internetplattform Ebay im Rahmen einer Auktion unter Hinzufügung eines Fotos ein Handy zum Verkauf unter der Bezeichnung „Vertu Weiss Gold“ ohne Festlegung eines Mindestpreises zu einem Startpreis von 1 € angeboten. Zur Beschreibung heißt es in dem Angebot, dass der Zustand gebraucht sei. Außerdem teilte der Verkäufer dazu Folgendes mit: „Hallo an alle Liebhaber von Vertu Ihr bietet auf ein fast neues Handy (wurde nur zum Ausprobieren ausgepackt). Weist aber ein paar leichte Gebrauchsspuren auf (erwähne ich ehrlichkeitshalber). Hatte 2 ersteigert und mich für das gelb goldenen entschieden. Gebrauchsanweisung (englisch) lege ich von dem gelb goldene bei, das andere habe ich auch nicht bekommen. Dazu bekommt ihr ein Etui, Kopfhörer und Ersatzakku. Privatverkauf, daher keine Rücknahme. Viel Spaß beim Bieten.“
Ein Bieter erhielt für 782 € den Zuschlag. Die Annahme des angebotenen Handys verweigerte er mit der Begründung, dass es sich um ein Plagiat handele und behauptete, dass ein Original des angebotenen Handys 24.000 € koste. Der Bieter verlangte nun 23.218 € Schadensersatz (24.000 € abzüglich des Kaufpreises von 782 €). / Stand: 25.7.2012 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Mindestanforderungen für ordnungsgemäßes Fahrtenbuch
Juli 2012
Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss insbesondere Datum und Ziel der jeweiligen Fahrten ausweisen. Diesen Anforderungen ist nach einem Urteil des Bundesfi nanzhofs (BFH) vom 1.3.2012 nicht entsprochen, wenn als Fahrtziele jeweils nur Straßennamen angegeben sind, auch wenn diese Angaben anhand nachträglich erstellter Aufl istungen präzisiert werden. Im entschiedenen Fall hatte eine GmbH ihrem Gesellschaftergeschäftsführer F einen Dienstwagen überlassen. Sie begehrte im Rahmen der von ihr als Arbeitgeberin durchzuführenden Lohnsteueranmeldung, den für die Dienstwagenüberlassung anzusetzenden geldwerten Vorteil nicht mit der 1-%-Regelung, sondern auf Grundlage von Fahrtenbüchern zu versteuern. Die Fahrtenbücher wiesen allerdings neben dem jeweiligen Datum zumeist nur Ortsangaben auf (z. B. „F – A-Straße – F“, „F – B-Straße – F“), gelegentlich auch die Namen von Kunden oder Angaben zum Zweck der Fahrt (z. B. „F – Tanken – F“), außerdem den Kilometerstand nach Beendigung der Fahrt und die jeweils gefahrenen Tageskilometer. Diese Angaben ergänzte die GmbH nachträglich durch eine Auflistung, die sie auf Grundlage eines von F handschriftlich geführten Tageskalenders erstellt hatte. Diese Auflistung enthielt Datum, Standort und Kilometerstand des Fahrzeugs zu Beginn der Fahrt, sowie den Grund und das Ziel der Fahrt. Während das Finanzamt das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß beurteilte, war die dagegen vor dem Finanzgericht erhobene Klage erfolgreich.
Das Finanzgericht hielt das Fahrtenbuch für ordnungsgemäß. Die Kombination aus handschriftlich in einem geschlossenen Buch eingetragenen Daten und der zusätzlichen, per Computerdatei erstellten erläuternden Aufl istung reichte nach seiner Auffassung noch aus, um den anzusetzenden geldwerten Vorteil individuell zu berechnen. Die dagegen gerichtete Revision des Finanzamts beim BFH war erfolgreich. Er verwarf
das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß, weil die Fahrten darin nicht vollständig aufgezeichnet sind. Eine vollständige Aufzeichnung verlangt grundsätzlich Angaben zu Ausgangs- und Endpunkt jeder einzelnen Fahrt im Fahrtenbuch selbst. Dem genügten
die Angaben im Streitfall nicht, da sich aus ihnen weder die Zieladresse noch der konkret besuchte Kunde ergaben. Bei dieser Art der Aufzeichnung waren weder Vollständigkeit noch Richtigkeit der Eintragungen gewährleistet. Angesichts dessen konnte es auch nicht ausreichen, die fehlenden Angaben durch eine erst nachträglich erstellte Auflistung nachzuholen. / Stand: 25.7.2012 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Eine Alternative für die freien Berufe – die Partnerschaftsgesellschaftmit beschränkter Berufshaftung„GmbB“
Das Bundeskabinett hat einen Gesetzentwurf zur Einführung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung – als Alternative zur britischen Limited Liability Partnership (LLP) – vorgelegt und beschlossen. Das neue Gesetz macht die Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung möglich. Diese Rechtsformvariante der Partnerschaftsgesellschaft für die freien Berufe vereint steuerliche Transparenz mit einer Haftungsbeschränkung, wenn es zu berufl ichen Fehlern kommt. Damit passt die neue Gesellschaftsform besonders zu Kanzleien und anderen freiberufl ichen Zusammenschlüssen, in denen die Partner hoch spezialisiert in Teams zusammenarbeiten. Voraussetzung für die Haftungsbeschränkung ist, dass die Vertragspartner eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese Haftpfl ichtversicherung dient dem Schutz des Vertragspartners. Durch die Bezeichnung „mit beschränkter Berufshaftung“ ist auf die Haftungsbeschränkung aufmerksam zu machen. Mit einem Inkrafttreten kann Anfang 2013 gerechnet werden. Der Gesetzentwurf sieht neben der herkömmlichen Partnerschaftsgesellschaft mit Haftungskonzentration auf den Handelnden auch die Möglichkeit einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung vor. Damit wird die Haftung für berufliche Fehler auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt, die Haftung für andere Schulden wie Mieten und Löhne bleibt bestehen. Im Gegenzug wird ein angemessener, berufsrechtlich geregelter Versicherungsschutz eingeführt und die Partnerschaft wird einen entsprechenden Namenszusatz z. B. „mbB“ führen, der auch in das Partnerschaftsregister einzutragen ist.
BVDW zum EuGH-Urteil über den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen
EuGH-Entscheidung erklärt den Handel mit gebrauchten Software-Lizenzen für grundsätzlich rechtmäßig
Düsseldorf, 9. Juli 2012 – Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat über die Zulässigkeit des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen ein Urteil gefällt. Danach ist die Weiterveräußerung auch von online erworbener Software erlaubt, soweit die Ursprungskopie unbrauchbar gemacht wird. Damit passt das Gericht die Rechtsprechung im Urheberrecht dem digitalen Zeitalter an. Die Entscheidung dürfte nach Meinung des Bundesverbandes Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. grundsätzlich zu mehr Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen führen. Gleichzeitig betont der BVDW, dass die Entscheidung nur für besondere Fälle Bedeutung erlangen wird. Die Zulässigkeit des Weiterverkaufs wurde nur dort bejaht, wo den Kunden entgeltliche und zeitlich unbegrenzte Nutzungsrechte eingeräumt und keine technischen Schutzvorkehrungen gegen die Weiterveräußerung getroffen werden. Weitere Informationen auf der BVDW-Website unter www.bvdw.org.
RA Michael Neuber, Justiziar des BVDW, kommentiert das aktuelle Urteil: „Die Entscheidung des EuGH ist grundsätzlich begrüßenswert, weil damit die notwendige Rechtssicherheit auf dem Gebiet des Handels mit gebrauchten Softwarelizenzen geschaffen wurde. Das Urteil führt nun allerdings nicht dazu, dass jedes online heruntergeladene, gebrauchte Computerprogramm frei handelbar wird. Einschränkungen gibt es beispielsweise im wichtigen Markt der Volumenlizenzen. Ebenso hat der EuGH ausdrücklich festgestellt, dass Softwarehersteller weiterhin alle zur Verfügung stehenden, technischen Schutzmaßnahmen ergreifen können, um eine Weiterveräußerung zu unterbinden. Es ist daher nach wie vor genau auf die Lizenzbedingungen zu achten.“
Der BVDW veröffentlicht weitere Details zu den Hintergründen des EuGH-Urteils über den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen unter www.bvdw.org.
Kontakt:
Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V.
Berliner Allee 57, 40212 Düsseldorf
www.bvdw.org
Mehr Rechtssicherheit
Deloitte-Report: Unternehmen sehen Steigerungspotential bei Beziehungen zu Finanzbehörden
Düsseldorf/München, 02. Juli 2012 – Der aktuelle Deloitte-Report „EMEA Tax Certainty Survey“, bei dem 1.328 Unternehmen in der EMEA-Region befragt wurden, zeigt: Etwa 90 Prozent der deutschen Unternehmen sind mit den Finanzbehörden im Allgemeinen zufrieden – 20 Prozent davon schätzen die Beziehungen zur Finanzverwaltung als sehr gut ein. Im Vergleich zu den Niederlanden (41%/sehr gut) besteht aber Nachholbedarf. Die häufigsten Schwierigkeiten im Verhältnis der Unternehmen zur Finanzverwaltung gibt es in den Bereichen Umsatzsteuer, Ertragsteuern und Verrechnungspreise. Hauptfaktor für Rechtsunsicherheiten in Steuerfragen ist die häufige Änderung der Steuergesetze. Diese Unsicherheit wirkt sich erschwerend auf die unternehmerische Tätigkeit aus. Verbesserungspotenzial bietet der öffentliche Auftritt der deutschen Finanzbehörden. Dieser trägt momentan zu wenig zur Transparenz der Steuerregeln bei. Im EMEA-Vergleich liegt Deutschland in diesem Bereich deutlich unter dem Durchschnitt.
„Deutschland ist Spitzenreiter bei der Häufigkeit von Steueraußenprüfungen. 78 Prozent der befragten deutschen Unternehmen wurden in den letzten drei Jahren im Bereich Ertragsteuer geprüft. Der EMEA-Durchschnitt liegt hingegen nur bei 33 Prozent“, erläutert Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen, Partner und EMEA Tax & Legal Leader bei Deloitte.
Deutsche Unternehmen mit Finanzverwaltung im Allgemeinen zufrieden
Obwohl 91 Prozent der befragten Unternehmen mit den Beziehungen zu den Steuerbehörden zufrieden sind, liegt Deutschland knapp unter dem EMEA-Durchschnitt (92%). Das Verhältnis hängt in Deutschland allerdings vom jeweiligen Finanzamt ab. Der Vergleich zu den Niederlanden (97%) oder Belgien (96%) zeigt Steigerungspotenzial: Dort liegen die Werte deutlich über der 90-Prozent-Marke. Insgesamt fühlen sich 82 Prozent der Befragten von den Finanzbehörden professionell und kompetent behandelt.
Fehlende Rechtssicherheit beeinflusst Handlungsspielraum
54 Prozent der deutschen Unternehmen geben an, dass Rechtsunsicherheit im Steuerbereich ihr Handeln beeinflusst oder stört. Deutschland liegt hier über dem EMEA-Durchschnitt von 52 Prozent. Häufige Gesetzesänderungen oder langwierige Steuerstreitigkeiten sind Hauptkritikpunkte. Im Vergleich zu den Niederlanden (57%) oder der Schweiz (80%) gehen nur 20 Prozent der deutschen Unternehmen von einer höheren Rechtssicherheit gegenüber den anderen EMEA-Staaten aus. Etwa ein Fünftel der Befragten schätzt die Sicherheit sogar geringer als in den Vergleichsländern ein.
Digitale Auftritte ausbaufähig
Die digitalen Informationsportale der Finanzbehörden nutzen mehr als ein Drittel der Befragten in Deutschland – allerdings bemängeln die Unternehmen, dass diese nicht zur Transparenz der Steuerregeln beitragen. In den Niederlanden sind dagegen zwei Drittel der Unternehmen zufrieden mit dem Online-Angebot ihrer Finanzverwaltung.
„Insgesamt zeigen sich die Unternehmen mit dem individuellen Kontakt zu den Finanzverwaltungen zufrieden. Die mangelnde Transparenz der Finanzverwaltung und die fehlende Rechtsstabilität der Steuergesetze sollten im Interesse der Stärkung des Standortes Deutschland beseitigt werden. Bessere Transparenz führt zu mehr Verlässlichkeit in der Gesetzesinterpretation“, fasst Prof. Dr. Heinz-Klaus Kroppen zusammen.
Den kompletten Report finden Sie hier zum Download. / Informationen über Deloitte finden Sie auf www.deloitte.com/de/UeberUns. - © 2012 Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft.
Stand 27.06. - Quelle BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
ENDE DER DATENSCHUTZRECHTLICHEN UMSETZUNGSFRIST ZUM 31.08.2012
Im Jahr 2009 wurde das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umfassend reformiert. Bei weitreichenden Änderungen wurde den Unternehmen eine Umsetzungsfrist für die Neuregelungen gewährt. Wir möchten Sie darüber informieren, dass in einem wichtigen Fall die Umsetzungsfrist am 31.08.2012 ausläuft. Betroffen sind sämtliche Datenbestände, die zu Werbezwecken (Mailing-Aktionen, Newsletter, Werbebriefe etc.) verwendet werden. Nach der Neuregelung sind Unternehmen verpflichtet, personenbezogene Daten für Werbezwecke nur dann zu verwenden, wenn eine entsprechende, den Werbezweck legitimierende (schriftliche) Einwilligung der jeweiligen Person vorliegt. Eine solche Einwilligung ist nur unter engen Voraussetzungen entbehrlich.
Wichtig ist hierbei insbesondere das sog. Listenprivileg. Danach dürfen bestimmte Daten (Anschrift, Name, Geburtsjahr etc.) zu Werbezwecken auch ohne entsprechende Einwilligung verwendet werden, wenn die Daten entweder aus einer öffentlich zugänglichen Liste oder einem Register stammen oder diese Daten direkt bei der betroffenen Person erhoben wurden. Bei Zuwiderhandlungen sind wettbewerbsrechtliche Abmahnungen bzw. Unterlassungsansprüche und unter Umständen Geldbußen bis zu € 300.000,00 vorgesehen. Sollten Sie derzeit Datenbestände zu Werbezwecken verwenden, in denen personenbezogene Daten verwendet werden, bei denen Sie im Zweifel weder eine Einwilligung noch die Herkunft der Daten nachweisen können, ist Handlungsbedarf geboten. Bei Fragen steht Ihnen unser Datenschutzteam telefonisch oder unter datenschutz@bdo-awt.de gerne zur Verfügung.
Sämtliche Publikationen der BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind urheberrechtlich geschützt. Sie benötigen eine schriftliche Genehmigung der Rechteinhaber, wenn Sie Passagen aus einem unserer Titel abdrucken möchten.
Sämtliche an BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Anfragen müssen schriftlich per Post erfolgen. Leider können wir Abdruckgenehmigungen nicht mündlich erteilen. Eilanfragen können nicht bevorzugt bearbeitet werden.
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Wir bitten Sie zu beachten, dass unsere Beiträge eine Auswahl aus der aktuellen wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesetzeslage darstellen. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen. © 2011 BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Quelle: Kresse.de / Stand 25.6.2012 - Er ist da: Der von den Zeitschriftenverlagen initiierte und herbeigesehnte Gesetzesentwurf zur Änderung des Urheberrechts. Nach langem Vorlauf gab das Bundesjustizministerium mit Stand vom 13. Juni 2012 dem kontrovers diskutierten Leistungsschutzrecht für Verleger eine Form. Hält der Entwurf, was er verspricht? - Warum ist das neue Leistungsschutzrecht notwendig? Gastbeitrag auf Kress.de
Deutsch-amerikanischer Datenschutztag der vbw:
Harmonisierung, Rechtssicherheit und Bürokratieabbau beim Datenschutz nötig
München, 10.05.2012 - Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. hat in Kooperation mit dem amerikanischen Generalkonsulat, dem Bayerischen Landesamt für Datenschutzaufsicht und dem Bayerischen Landesbeauftragten für den Datenschutz einen deutsch-amerikanischen Datenschutztag veranstaltet. „Datenschutz ist wichtig und notwendig. Gleichzeitig bestehen Unterschiede im Datenschutzverständnis unserer beiden Länder. Negative Folgen daraus für die Wirtschaft müssen so gering wie möglich gehalten werden“, sagte vbw Hauptgeschäftsführer Bertram Brossardt.
Er verwies darauf, dass den Unternehmen jährlich durch Bürokratievorschriften Kosten in Höhe von 47 Milliarden Euro entstehen. „Unser Ziel ist der schlanke Staat, wie er dem System der Sozialen Marktwirtschaft gemäß ist. Folglich dürfen im Bereich des Datenschutzes keine zusätzlichen bürokratischen Hürden geschaffen werden“, sagte er. - Brossardt bemängelte, dass die Anforderungen an den Datenschutz in den einzelnen Staaten sehr unterschiedlich sind. „Dadurch kann es leicht zu Wettbewerbsverzerrungen kommen. Wir brauchen eine stärkere internationale Harmonisierung. Hier ist ein enger Schulterschluss mit den USA von entscheidender Bedeutung“, sagte Brossardt. Besonders im Fokus müssen nach seinen Worten dabei die Schutzinteressen der Unternehmen vor Piraterie im Netz stehen. „Über das Internet sind unsere Unternehmen diesseits und jenseits des Atlantiks anfällig für Spionage und Sabotage. Unser Ziel ist mittelfristig ein international abgestimmtes Vorgehen.“
Zur Regelung des Datenschutzes setzt Brossardt auch auf betriebsinterne Regelungen: „Wenn der Gesetzgeber nicht selbst eindeutig für Rechtssicherheit sorgen kann, müssen die Unternehmen die Möglichkeit haben, dies zu tun“, sagte Brossardt. Vor allem im Hinblick auf die Datenschutzpläne der EU mahnte
Brossardt den Erhalt kollektiver Vereinbarungen – insbesondere der Betriebsvereinbarung – als Regelungsinstrument an. „Außerdem muss die Einwilligung als Erlaubnisgrundlage auch im Beschäftigungsverhältnis erhalten bleiben“, forderte er.
Bayerns Innenminister Joachim Herrmann begrüßte die Initiative der vbw und seiner Kooperationspartner zu einem Dialog über Gemeinsamkeiten und Unterschiede in der deutschen und amerikanischen Datenschutzkultur. "Ich freue mich, dass wir bei diesem ersten deutsch-amerikanischen Datenschutztag in München unsere Erfahrungen und Meinungen austauschen können“, so Herrmann. „Wir haben diesseits und jenseits des Atlantiks die gemeinsame Erkenntnis, dass beim Datenschutz Reform- und Handlungsbedarf besteht. Die zahlreichen Verflechtungen zwischen europäischer und amerikanischer Wirtschaft
legen es dabei nahe, dass wir bei der Modernisierung des Datenschutzes eng zusammenarbeiten und unsere Datenschutzstandards annähern." Aus den neuen Kommunikationstechnologien würden sich neue Risiken und Fragestellungen ergeben, denen die bisherigen Konzepte zum Schutz der Privatsphäre nicht mehr gerecht werden. Bürgern wie Unternehmen gehe es dabei vor allem um die Wirksamkeit ihrer Schutzrechte und um Rechtssicherheit. Dem Staat werde beim Datenschutz auch künftig eine zentrale Rolle zukommen. Der Innenminister: „Auch in der Online-Gesellschaft bleibt der Staat Garant für Freiheit und Ordnung. Allein der freiheitliche und demokratische Staat kann im Netz die Rahmenbedingungen für Freiheit und Sicherheit gewährleisten."
US-Generalkonsul Conrad R. Tribble betonte die kommerziellen und politischen Innovationsmöglichkeiten neuer Kommunikationstechnologien. Diese könnten sich nur dann weiter entfalten, wenn das Internet als öffentlicher Raum des 21. Jahrhunderts eine zugängliche Plattform bleibe. Kriminellem und terroristischem Missbrauch gelte es entschieden entgegenzutreten, ohne dabei die Offenheit des Internets zu gefährden und die Privatsphäre des Einzelnen aufs Spiel zu setzen. Tribble hob hervor, dass der Schutz der Privatsphäre in den Vereinigten Staaten eine lange Tradition habe. Datenschutz werde deshalb sowohl im kommerziellen Bereich als auch im Gesetzesvollzug sehr ernst genommen.
US-Federal Trade Commissioner Julie Brill stellte heraus, dass der aktuelle FTC-Bericht zum Schutz der Privatsphäre von Verbrauchern auch einen Aufruf an den Kongress enthalte: „Eine neue Gesetzgebung ist erforderlich. Sie wird Unternehmen mit Sicherheit und klaren Richtlinien ausstatten. Gleichzeitig wird sie der Industrie ermöglichen, im Zuge weiterer Innovationen zielstrebig zu handeln. Zudem wird sie die Verbraucher schützen." Stewart Robinson, Senior Counsel des US-Justizministeriums an der diplomatischen Mission der USA bei der Europäischen Union in Brüssel, stellte in seinem Beitrag die Perspektive der USA zum Thema Datenschutz und nationale Sicherheit vor.
Der Präsident des Bayerischen Landesamts für Datenschutzaufsicht, Thomas Kranig, wies in seiner Rede darauf hin, dass die EU und die USA die weltweit produktivsten und am engsten miteinander verbundenen Wirtschaftsregionen seien und deshalb die bestehenden Unterschiede im Verständnis des Datenschutzes eine herausragende Bedeutung haben. Festzustellen sei, dass der geplante neue Datenschutzrechtsrahmen in Europa und auch die Aktivitäten der amerikanischen Regierung in vielen Bereichen dieselben Ziele anstreben, so dass der sorgfältige Umgang mit personenbezogenen Daten und auch die Privatsphäre besser geschützt werden und damit zu einer qualitätsvolleren wirtschaftlichen Beziehung zwischen den beiden Kontinenten führen. Gerade bei der zunehmenden wirtschaftlichen Betätigung im Internet sei das Vertrauen auf einen guten Umgang mit den personenbezogenen Daten der Kunden und der Nutzer des Internets von herausragender Bedeutung für das Persönlichkeitsrecht und auch den wirtschaftlichen Erfolg der Unternehmen. www.vbw-bayern.de
Abmahn-Abzocke Wettbewerbszentrale warnt vor fingierten Abmahnungen
27.4.2012 - Kriminelle machen sich zurzeit den Namen der Wettbewerbszentrale zu eigen, um Unternehmen mit fingierten Abmahnungen und einer damit verbundenen Aufwandspauschale abzuzocken. Nach Auskunft der Wettbewerbszentrale werden derzeit von unbekannten Dritten in deren Namen Abmahnschreiben mit einer Zahlungsaufforderung versandt, die nicht von dieser veranlasst sind. Kurzum: die Abmahnungen sind gefälscht. Dem Bericht nach beanstanden die Kriminellen in den Abmahnschreiben die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen und fordern die Empfänger zur Zahlung einer Aufwandspauschale in Höhe von 403,00 Euro auf. „Die Wettbewerbszentrale ist nicht Aussender dieser Abmahnungen“, so die „Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V.“ (Wettbewerbszentrale).
Laut Wettbewerbszentrale seien die fingierten Abmahnschreiben jedoch schon an dem im Vordruck für die Unterlassungserklärung angebrachten Aktenzeichen sehr leicht zu erkennen. So würden in den gefälschten Abmahnungen, anders als bei Wettbewerbszentrale üblich, als Aktenzeichen reine Ziffernfolgen verwandt. Bei Abmahnschreiben der Wettbewerbszentrale beginne das Aktenzeichen dagegen immer mit einem Großbuchstaben. Erst an diesen schließe sich dann eine Ziffernfolge an. Zudem betrage die von Wettbewerbszentrale mit Abmahnungen einhergehende Aufwandspauschale nicht 403,00 Euro, wie in den fingierten Abmahnschreiben geltend gemacht, sondern lediglich 219,35 Euro.
„Es ist beabsichtigt, die zuständige Staatsanwaltschaft einzuschalten“, so die Wettbewerbszentrale. Um die Urheber der fingierten Schreiben zu ermitteln, benötigten die Strafverfolgungsbehörden allerdings die Originale der gefälschten Abmahnschreiben inklusive Briefumschlag. So würden die Ermittler in die Lage versetzt, gegebenenfalls nach DNA bzw. Fingerabdrücken zu suchen. „Sollten solche Originalbeweisstücke vorliegen, wird um Übersendung an die Wettbewerbszentrale zum Aktenzeichen DSW 2 0018/12 gebeten“, so der Wettbewerbsverein.
Stand 26.4.2012 / Quelle: Perspective Mittelstand
Stärkere Verbraucherrechte durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz
14.4.2012 - Das Gesetz zur Änderung telekommunikationsrechtlicher Regelungen (TKG) wurde von Bundestag und Bundesrat verabschiedet. Mit der Gesetzesnovelle werden die Bedingungen für den Aus- und Aufbau von Hochgeschwindigkeitsnetzen verbessert und die Bestimmungen zum Daten- und Verbraucherschutz modernisiert. Die Gesetzesänderung trat Anfang März 2012 in Kraft. Neben dem Breitbandausbau bildet der Verbraucherschutz einen weiteren wichtigen Baustein der TKG-Novelle. Die beschlossenen Maßnahmen im Einzelnen sind:
• Kostenpfl ichtige Warteschleifen dürfen bei Sonderrufnummern nicht mehr eingesetzt werden.
• Die Bezahlfunktion von Handys sowie der Zugang zu Mehrwertdiensterufnummern kann gesperrt werden. Damit wird verhindert, dass den Verbrauchern über die Telefonrechnung gegen ihren Willen Geldbeträge abgebucht werden.
• Beim Anbieterwechsel dürfen Versorgungsunterbrechungen maximal einen Kalendertag andauern.
• Mobilfunkkunden haben künftig das Recht, dass ihre Mobilfunkrufnummer unabhängig von der Vertragslaufzeit mit dem bisherigen Anbieter auf einen neuen Anbieter übertragen wird.
• Bei der Auswahl eines alternativen Netzbetreibers (sogenanntes Call by Call) muss künftig der aktuelle Preis vor Gesprächsbeginn angesagt werden.
• Bei den Datenschutzbestimmungen im Telekommunikationsrecht werden zusätzliche Informations- und Transparenzverpflichtungen mit dem Ziel eingeführt, sensible Daten besser zu schützen und damit die Rechtsposition des Verbrauchers zu stärken. Hierzu gehört u. a. die Verpflichtung, bei jeder Ortung des Mobilfunkendgerätes dem Nutzer anzuzeigen, dass er geortet wird. Weitere Informationen erhalten Sie auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie www.bmwi.de – Downloads – Überblick über die Regelungen des novellierten Telekommunikationsgesetzes.
Stand: 14.4.2012 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Gesetz gegen Abofallen im Internet
14.4.2012 - Der Bundestag hat in seiner Plenumssitzung am 2.3.2012 beschlossen, dass in Zukunft bei jedem Bestellvorgang eine Schaltfl äche mit einem klaren Hinweis auf die Kosten einer Bestellung eingeblendet werden muss. Der letzte Klick für eine Internetbestellung muss dann unmissverständlich und gut lesbar auf die Zahlungspfl icht hinweisen. Außerdem müssen dem Verbraucher unmittelbar vor dem Vertragsschluss alle wesentlichen Vertragsinformationen klar und verständlich vor Augen geführt werden. Versteckte Hinweise an einer anderen Stelle des Internetauftritts reichen nicht. Erfüllt der Unternehmer die neuen Pfl ichten nicht, kommt kein Vertrag zustande. Der Verbraucher muss dann nicht zahlen. Dies gilt immer, wenn Waren oder Dienstleistungen online bestellt werden, ob mit dem heimischen Computer, Smartphone oder Tablet-PC. Ferner soll mit dem neuen Gesetz auch das Widerspruchsrecht der Verbraucher gestärkt werden. Fühlt sich demnach ein Kunde betrogen und verweigert daher die Zahlung, muss künftig der Anbieter nachweisen, dass der Kunde per Web die Zahlungsbereitschaft ausdrücklich erklärt hat. Das Gesetz wird nun dem Bundesrat zugeleitet und voraussichtlich im Sommer 2012 in Kraft treten.
Stand: 14.4.2012 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Neues Verbraucherinformationsgesetz voraussichtlich zum 1.9.2012
Der Weg für das neue Verbraucherinformationsgesetz (VIG) ist frei. Der Bundesrat hat sich am 10.2.2012 gegen eine Beratung des Gesetzes im Vermittlungsausschuss ausgesprochen und damit die Gesetzesnovelle gebilligt. Damit sich die zuständigen Behörden des Bundes und der Länder auf die neue Rechtslage vorbereiten können, treten die Änderungen sechs Monate nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt – also voraussichtlich am 1.9.2012 – in Kraft. Das neue Gesetz beinhaltet u. a., dass Verbraucher künftig nicht nur Informationen erhalten über Lebensmittel, Futtermittel und Bedarfsgegenstände, sondern auch zu anderen Verbraucherprodukten wie zum Beispiel Haushaltsgeräten, Möbeln und Heimwerkerartikeln. Durch die neue verbraucherfreundliche Gebührenregelung sind sämtliche Verbraucheranfragen an Behörden bis zu einem Verwaltungsaufwand von 250 € kostenfrei. Liegt ein Rechtsverstoß bei einem Unternehmen vor, sind die Anfragen sogar bis zu einem Betrag von 1.000 € gratis. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Homepage des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (BMELV) www. bmelv.bund.de – Verbraucherschutz & Informationsrechte.
Stand: 14.4.2012 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
16.3.2012 - Information der Hagemann-Gruppe über das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)
Das Produktsicherheitsgesetz ist seit 1.1.2012 in Kraft getreten
Folgend ein Auszug aus der Präambel des ProdHaftG das zum ProdSG gehört, welches die Konsequenzen deutlich macht.
„Grundsätzlich haftet der Hersteller eines fehlerhaften Produktes für den dadurch entstandenen Schaden. Es kann jedoch auch zur Haftung der Personen kommen, welche an dem Vertrieb des Produktes beteiligt sind. Diese trifft neben oder teilweise sogar anstelle des Herstellers eine Verantwortlichkeit für den eingetretenen Schaden, der u. U. allein im Verantwortungsbereich des Herstellers gründet.“
Fakt ist, dass wir als Werbemittelagentur auf zuverlässige Lieferanten und qualitativ hochwertige Produkte achten und wir in den vergangenen 30 Jahren insgesamt eine Beanstandung hatten, daher werden wir als Ihr Lieferant grundsätzlich die Produkthaftung übernehmen.
Welche Adressen werden verwendet?
Rechtliche Konsequenzen:
Nach aktuellem Stand sind die zuständigen Behörden gehalten das ProdSG streng zu überwachen und durchzusetzen. Aus der Erfahrung wissen wir, dass besonders die Kennzeichnungspflicht leicht zu kontrollieren und entsprechend zu ahnden ist. Hier reicht die bloße Sichtkontrolle, während alle anderen Vorschriften des ProdSG nur mit erheblichem Mehraufwand nachzuprüfen sind. Z.B für die Inhaltsstoffanalyse bedarf es einem aufwendigen und teuren Labortests. Daher verspricht die Kontrolle der Kennzeichnungspflicht für die Aufsichtsämter ein schnelles Erfolgserlebnis.
Es gibt noch viele weitere Konsequenzen aber entscheidend ist, dass die Kosten der geahndeten Missachtung schnell Größenordnungen erreichen, die den einzelnen Auftrag wirtschaftlich unrentabel oder sogar zum Verlustgeschäft machen.
Innerhalb der Werbemittelbranche gibt es unterschiedlichste Aussagen und Vorgehensweisen. Wir haben dazu Auskünfte der Fachpresse und Rechtsanwälte gesammelt und genutzt, um hier Klarheit zu schaffen. Gegenüber uns gegebenen Auskünften übernehmen wir keine rechtliche Gewähr.
Quelle:
Goodway Werbemittel, ein Unternehmen der Hagemann-Gruppe / www.good-way.de, ASP: Thomas Striedl / Phone: +49 (0) 8141 - 539 687
Wir bitten Sie zu beachten, dass unsere Beiträge eine Auswahl aus der aktuellen rechtlichen Gesetzeslage darstellen. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen. © 2012 Goodway Werbemittel, Ein Unternehmen der Hagemann-Gruppe
Abo- und Kostenfallen im Internet
– Gesetz gegen „Internetabzocke“
Unseriöse Geschäftemacher verschleiern die Kosten ihrer Onlineangebote. Internetleistungen werden als „gratis“ angepriesen, als unverbindliche Gewinnspiele bezeichnet oder als Möglichkeit zum Herunterladen von Freeware getarnt. Erst wenn die Rechnung kommt, folgt das böse Erwachen. Häufi g zahlen die Internetnutzer aus Unkenntnis oder weil sie sich durch eine aggressive Verfolgung der vermeintlichen Zahlungsansprüche unter Druck gesetzt fühlen. Das neue Gesetz gegen „Internetabzocke“ soll hier Abhilfe schaffen. Ein Vertrag kommt künftig nur zustande, wenn der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpfl ichtet. Der Button für die Bestellung muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspfl ichtig bestellen“ beschriftet sein oder – wenn dies wie bei einem Gebot bei eBay oder einer vergleichbaren Internetauktionsplattform nicht zum Geschäftsmodell passt – mit einer entsprechend eindeutigen Formulierung. Auch müssen Preis, Lieferkosten, Mindestlaufzeiten sowie wesentliche Merkmale der Ware oder Dienstleistung unmittelbar vor der Bestellung klar und verständlich angezeigt werden.
Auf Initiative der Bundesregierung ist eine entsprechende Regelung auch in die europäische Verbraucherrechte-Richtlinie aufgenommen worden. Die Richtlinie räumt den Mitgliedstaaten eine Umsetzungsfrist von zwei Jahren ein. Die neuen Vorschriften sind ab dem 13.6.2014 anzuwenden. Das o. g. Gesetz wird die europäische Buttonlösung jedoch vorab umsetzen. (Stand 29.2.2012) Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Für Schlüsselwörter gilt kein Copyright in Suchmaschinen, auch wenn das Schlüsselwort einem Hersteller einer eingetragenen Marke als Teil des Markennamens dient. Eine Benutzung der fremden Marke zum eigenen Vorteil kann nicht nachgewiesen werden, wenn lediglich ein Wort genutzt wird welches zum Betreiber des Shops führt, der die Suchmaschinenwerbung geschaltet hat. Ist kein eindeutiges Zeichen in Form eines geschützten Markenzeichens verwendet, liegt keine Copyright Verletzung vor und der Anbieter darf das Wort als Keyword in Suchmaschinen verwenden. Anders verhält es sich, wird ein direktes Zeichen einer Marke zur Eigenwerbung eingesetzt und somit das Patentrecht des Markeninhabers gefährdet. Weiter
(Quelle: urteile-online.de)
Das Urheberrecht muss die Eigentumsrechte der Urheber gewährleisten
„Der Urheber muss von seinem Schaffen leben können“
Die promedia berichtet in Ihrer aktuellen Dezember- Ausgabe über das 5. Kölner Mediensymposium. Das Gespräch mit Professor Dr. Schwartmann zum Thema Urheberrecht und Verfassung finden Sie hier.(Quelle: fh-koeln 2012)
Stand 16.12.2011:
BUNDESFINANZHOF, BESCHLUSS VOM 07.09.2011, I B 36/11 - GRUNDSTOCKVERMÖGEN EINER STIFTUNG
Grundstockvermögen einer Stiftung sind keine zeitnah zu verwendenden Mittel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, da diese Mittel nach Stiftungsrecht erhalten werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte die Stiftung zu hohe Verwaltungs- und Vorstandsvergütungskosten. Diese lagen deutlich über 50 % der vorhandenen Wertpapiererträge. Die Stiftung verfügte in den relevanten Jahren über keine Spendeneinnahmen und hat somit für die Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke das Grundstockvermögen angegriffen. Die Stiftung sei wegen des Gebots zur gewissenhaften und sparsamen Mittelverwendung zur Reduzierung der Vorstandsvergütung verpfl ichtet gewesen, da die Wertpapiererträge zu stark sanken. Des Weiteren führte der BFH aus, dass unrealisierte Kursgewinne nicht als Mittel gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (zeitnahe Mittelverwendung) angesehen werden können. Ausnahmsweise ist dies möglich, wenn es die Satzungsbestimmungen explizit zulassen, dass das Grundstockvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden darf. Der BFH weist hier, zum wiederholten Male, auch darauf hin, dass Vorstandsvergütungsregelungen vom Vorstand vorab in Form eines besonderen und einstimmig gefassten Beschlusses festzustellen sind.
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Quelle: Der BDO AWT Newsletter Redaktion: Andrea Bruckner u.Weitere © 2011 BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Kurz notiert ...
Handy-Rechnung über 11.500 €: Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware
dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für
die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der
Installation automatisch eine kostenpfl ichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher
Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 15.9.2011 entschieden. Anstatt der ursprünglichen
11.500 € muss der Verbraucher nun lediglich ca. 36 € für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen
an den Mobilfunkanbieter zahlen. / - Stand: 18.11.2011 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Kostenlose Checkliste: E-Mail und Recht von Bird&Bird und artegic
"Datenschutz und rechtliche Sicherheit werden für Unternehmen zu wichtigen Faktoren im Marketing. So reglementieren gesetzliche Vorschriften beispielsweise den kommerziellen Einsatz von E-Mails. Dies verlangt von E-Mail Versendern ein rechtlich korrektes und vor allem bewusstes Vorgehen. Der E-CRM Anbieter artegic und die renommierte Kanzlei Bird&Bird haben nun eine kostenfreie Checkliste veröffentlicht, die Online Marketern hilft, 22 wichtige Rechts-Fragen zu klären und damit die rechtlichen Risiken zu minimieren. Die Checkliste behandelt grundsätzliche Themen, wie das korrekte Vorgehen im Opt-In Prozess, die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen, Werbung in Transaktions- und Servicemails, ebenso aber auch aktuelle Fragen, wie der Datenschutz in Social Media, die Analyse von Nutzerverhalten oder die Frage ob eine Text-Variante von E-Mails Pflicht ist. Gerade in diesen Spezialthemen sorgt der rechtliche Rahmen immer wieder für Unsicherheit." Quelle: Bird & Bird (www.twobirds.com.) Weiter
Redaktion: Dipl. Wirtsch. Ing. Martin Sonneck
Autoren: Dr. Matthias Schaefer, Torsten Ratzke & Markus Kringe
Generationenwechsel: Agieren statt reagieren
Wie externe Dienstleistungen den Prozess begleiten
Unternehmensnachfolge ist ein Thema, dem sich jährlich ca. 70.000 Unternehmer stellen müssen. Nur 40% dieser Unternehmer haben jedoch ihre Nachfolge geregelt. Streitigkeiten im Gesellschafterkreis, Pflichtteils- und Güterrechtsansprüche oder Liquiditätsentzug durch fällige Erbschaft- oder Einkommensteuer sind häufige Ursachen für Unternehmenskrisen. Schlecht vorbereitete Generationenwechsel bergen somit ein großes Gefahrenpotential. Denn eines wird immer wieder verkannt: Der Unternehmer muss frühzeitig erbrechtliche, familienrechtliche, handels- und gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche, vor allem aber auch familiäre und betriebswirtschaftliche Aspekte beachten, um zu einer für alle Parteien zufrieden stellenden Unternehmensnachfolge zu gelangen. In der Praxis bestehen Wechselwirkungen: Beispielsweise löst ein Impuls vom Wirtschaftsprüfer eventuell beim Unternehmer und dem Nachfolger zwischenmenschliche Prozesse aus.
Mit Hilfe von externen Dienstleistern wird der Gesamtprozess optimal ausgestaltet. Dem Zusammenspiel der Dienstleister kommt daher besondere Bedeutung zu: Die Dienstleister müssen eine Sprache sprechen, sie müssen in dem Themengebiet ein eingespieltes Team sein und ihre fachlichen Grenzen genau einschätzen können. So werden die notwendigen Schritte richtig zusammengeführt und zur Optimierung des Prozesses eingesetzt.
Zieht sich der Unternehmer zurück, dann verändert sich das gesamte System des Unternehmens. Der Veränderungsprozess führt zu einer Neuordnung des Unternehmens und des Systems. Dieser Veränderungsprozess ist mit viel Emotionalität verbunden, ebenso mit wirtschaftlichen Risiken, juristischen Fragestellungen und mit Irritationen innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Die Berührungspunkte zwischen "Familie" und "Unternehmen", d.h. die Verbindung von menschlichen und z. B. wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sind neuralgische Punkte, die häufig ausgeblendet und nicht berücksichtigt werden.
Perspektive: Mensch
Was kann zwischenmenschlich passieren? Kommt der Nachfolger aus der eigenen Familie wird er vom alten Unternehmer an den Leistungen gemessen, er tut sich schwer, die Arbeits- und Vorgehensweisen des Vaters zu modernisieren oder der Vater hat Angst, dass sein Lebenswerk zerstört wird. Innerfamiliäre Konflikte, fehlendes Vertrauen und die Streitkultur erschweren die Nachfolgeregelung. Es kommt zu zwischenmenschliche Störungen auf verschiedenen Ebenen. Auf der Ebene der Familie kann bspw. ein Generationen- oder Geschwisterkonflikt aufbrechen, oder auf der Ebene der Belegschaft kann ein altgedienter Mitarbeiter mit dem potenziellen Nachfolger nicht umgehen.
Veränderungen durch den Generationenwechsel sind mit Widerständen verbunden. Er spiegelt sich in einem Kreislauf von Bedenken wider: Was der Junior wohl ändern wird? Ob die Informationen wohl stimmen? Ob die Veränderungen Sinn machen? Ob das wohl gut geht? Welche Auswirkungen das alles nach sich zieht? Natürlich gibt es den Kreislauf der Bedenken auch bei dem potenziellen Nachfolger, in der gesamten Familie und bei den Mitarbeitern im Unternehmen. Die zwischenmenschliche Komplexität wird dadurch sehr deutlich.
Ein Generationswechsel stellt sich als Kommunikationsaufgabe dar. Die notwendige Organisations- und Persönlichkeitsentwicklung umfasst daher prozessorientierte Maßnahmen.
Perspektive: Recht
In rechtlicher Hinsicht steht zu Beginn eine Bestandsaufnahme aller Verträge und Vereinbarungen, die das Unternehmen und die Person des Unternehmers betreffen. Da ein Großteil der Verträge Bestandsschutz genießt, werden diese in weiten Teilen auch auf den Nachfolger Rechtswirkung entfalten. Erst wenn dieser Schritt getan ist, können neue Vereinbarungen implementiert oder bestehende Regelungen sinnvoll an die tatsächliche Interessenlage angepasst werden. Hier ist eine sorgfältige Vorbereitung geboten: Bereits die Wahl einer falschen Gesellschaftsform oder eine unbedachte Regelung in einem Gesellschaftsvertrag können schlimmstenfalls die Durchführbarkeit der Unternehmensnachfolge verhindern und scheitern lassen. Aus rechtlicher Sicht sind somit eine sorgfältige Implementierung und Synchronisierung der verschiedenen Vereinbarungen die maßgeblichen Faktoren für einen erfolgreichen Generationenwechsel. Dies kann allerdings nur unter Berücksichtigung der finanziellen, steuerlichen und emotionalen Konsequenzen gelingen.
Perspektive: Wirtschaft
Aus steuerlicher Sicht erweisen sich die Neuregelungen der Erbschaftsteuer gerade in der Krise als Hypothek für den Mittelstand. Für viele Unternehmer ist die Erbschaftsteuer ein Hemmnis bei der Unternehmensnachfolge. Unternehmer, die zur Krisenbewältigung Firmenanteile veräußern, Kurzarbeit nutzen oder gezwungen sind, ihre Belegschaften zu reduzieren, müssen mit großer Wahrscheinlichkeit Erbschaftsteuer nachzahlen. Durch die komplizierten Regelungen bei der Erbschaftsteuer wird der Generationswechsel im Mittelstand somit eher erschwert statt erleichtert. Müssen zur Befriedigung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen stille Reserven im Unternehmen aufgedeckt werden, entsteht darüber hinaus eine ertragsteuerliche Belastung. Diese Schwierigkeiten können durch eine vorausschauende Steuerplanung vermieden werden: Agieren statt reagieren!
Fazit
Die Unterstützung durch externe Dienstleister beim Generationenwechsel ist sehr wichtig. Doch nur ein enges Zusammenspiel der Dienstleister berücksichtigt die Wechselwirkungen des Prozesses, wodurch erreicht wird, dass das Lebenswerk des Seniors gewertschätzt und wichtige Aspekte auch in der Zukunft Bestand haben.
Autoren:
Dr. Matthias Schaefer, Kanzlei Dr. Schaefer, Rechtsanwalt
Balanstrasse 73 (Haus 10), 81541 München
Tel.: (089) 6 28 16 96-80 /www.ks-legal.de
Torsten Ratzke, Kanzlei Ratzke, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
www.kanzlei-ratzke.de, Markus Kringe, Team Liscia München – Experten für Veränderungsprozesse, www.TeamLiscia.de
Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Am 3.8.2011 wurde das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit traten die Änderungen zum Widerrufsrecht am 4.8.2011 in Kraft. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde eine neue, eigenständige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen bei Fernabsatzverträgen eingefügt. Außerdem wird der Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware geändert. So muss der Verbraucher jetzt nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache leisten, soweit diese Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.
Anmerkung: Für alle betroffenen Händler ist es ratsam, ihre Muster-Widerrufsbelehrungen anzupassen. Ein aktuelles Muster für die Widerrufsbelehrung und eine Rückgabebelehrung finden Sie im Bundesgesetzblatt 2011 I S. 1602 ff. (www.bgbl.de – kostenloser Bürgerzugang – Bundesgesetzblatt Teil 1 - Nr. 41). Gesetzlich ist eine Übergangsfrist für die Verwendung der Muster- Widerrufsbelehrung bis zum 4.11.2011 vorgesehen. - Stand: 1.11.2011 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
August 2011 - Am 26.05.2011 beschloss der Bundestag umfangreiche Änderungen an den Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht. Betroffen sind die Regelungen über den Wertersatz.
Das Gesetz muss nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, dann tritt es einen Tag später in Kraft. Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen im Überblick:
1. Die Änderungen: Das Gesetz ist am 04.08.2011 in Kraft getreten.
2. Darf man die alten Muster noch verwenden?Die alten Muster (in der Fassung vom 11. Juni 2010) genießen die gesetzliche Privilegierung noch für drei Monate.
3. Was ändert sich beim Wertersatz? Nach der EuGH-Entscheidung vom 3. September 2009, mit der die deutschen Vorschriften zum Wertersatz für teilweise europarechtswidrig erklärt wurden, werden diese nun geändert.
4. Gibt es Änderungen bei den Rücksendekosten? Die 40-Euro-Klausel existiert weiterhin. Innerhalb der Belehrung wird in diese aber das Wort “regelmäßige” eingefügt. Das hat zur Folge, dass zukünftig für die separate vertragliche Vereinbarung dieser Regelung die Klausel einfach kopiert werden kann.
5. Gibt es fertige Muster, die ich in meinem Shop verwenden kann?
Hier Dokument mit den relevanten Mustern für Ihren Online-Shop. (Quelle: trustedshops.de) “Neues Widerrufsrecht 2011 (pdf), kostenlos"
Internet-System-Verträge sind Werkverträge mit Sonderkündigungsrecht
Die Richter des Bundesgerichtshofs ordneten in ihrem Urteil vom 27.1.2011 einen sog. „Internet-System-Vertrag“ rechtlich als Werkvertrag ein. Bei einem Werkvertrag hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht und kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die Zubilligung dieses „freien“ Kündigungsrechts beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der Ausführung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolges interessiert ist und er deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entfällt. Der Besteller ist zur Kündigung des Werkvertrages unabhängig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat. Die Bemessung der zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist hier der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. So muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. - / Quelle: p11 Rechtsanwälte, München / Web: www.p11-rechtsanwaelte.de
Juni 2011 - Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit dem 1.5.2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten anderen europäischen Staaten. Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialversicherungsrecht „eines“ Staates anzuwenden ist. Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Zuständig über die Entscheidung der Rechtsvorschriften ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (http://www.dvka.de). Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, entscheidet die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.
Quelle: p11 Rechtsanwälte, München - Web: www.p11-rechtsanwaelte.de - Arbeitnehmer aus dem Ausland – Änderung zum 1.5.2011
Haftung für Hyperlinks?
Verlinkungen sind die Grundlage des Word Wide Web. Gleichzeitig sind Links immer wieder der Anlass für Abmahnungen und sogar Strafanzeigen. Viele Webmaster versuchen, sich durch einen "Disclaimer" auf ihrer Website davor zu schützen. Doch so ein pauschaler Haftungsausschluss bewirkt im besten Fall gar nichts - oder sogar das Gegenteil.
Wann Sie für verlinkte Inhalte haften und wie Sie sich schützen können, erklärt Rechtsanwalt Oliver Langner im Beitrag "Haftung für das Setzen von Links?".
Überall gelten Regeln: sei es im Straßenverkehr, im sozialen Umgang miteinander oder im geschäftlichen Leben. Da bleibt es nicht aus, dass es auch im Internet einige Regeln und Vorschriften gibt, die Sie als Unternehmer/innen beim Betrieb einer Internetseite beachten müssen.
Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine juristische Beratung und spiegelt eine Momentaufnahme wieder! Wenden Sie sich also mit individuellen Fragen an entsprechende Fachanwälte. Weiter zum Beitrag
Kartellverfahren: EU untersucht Google
Die Vorwürfe stehen schon länger im Raum, jetzt starte Europas Wettbewerbswächter idie Ermittlungen: Nach Informationen der Deutschen Presseagentur leitet die EU-Kommission ein Missbrauchsverfahren gegen Google ein. Die Kartell-Experten wollen prüfen, ob der US-Konzern seine marktbeherrschende Stellung bei der Online-Suche missbraucht hat. Sollten sich die Vorwürfe erhärten, dann droht dem Internet-Konzern ein hohes Bußgeld. Weiter
vbw, Bertram Brossardt:
Recht: „Im Urlaub darf gegartelt, aber nicht gearbeitet werden“
vbw gibt Tipps für die Planung der Urlaubszeit in den Betrieben
München, August.2010. Die Urlaubszeit gilt vielen Arbeitnehmern als schönste Zeit des Jahres. Allerdings wirft das Thema in den Betrieben eine Fülle von Rechtsfragen auf. Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. gibt Hinweise rund um die Planung und Durchführung des Urlaubs in den Betrieben. „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben,“ erklärt der Hauptgeschäftsführer der vbw, Bertram Brossardt. Die Urlaubsdauer richtet sich in erster Linie nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Manteltarifvertrag. Kommt ein Tarifvertrag nicht zur Anwendung, greifen die gesetzlichen oder für den Arbeitnehmer günstigeren einzelvertraglichen Regelungen. Das Gesetz sieht bei einer Fünf-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Werktagen vor.
Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlöschen Urlaubsansprüche von Langzeitkranken nicht, wie das bei allen anderen Arbeitnehmern der Fall ist, am Ende des Kalenderjahres bzw. zum 31.03. des Folgejahres. „Hier können nicht unerhebliche Urlaubsansprüche auflaufen, was für Unternehmen eine große Belastung darstellen kann,“ so der Hauptgeschäftsführer der vbw. Brossardt verweist darauf, dass ein Mitarbeiter nur in Urlaub gehen darf, wenn der Betrieb den Urlaub genehmigt hat. „Selbstbeurlaubung ist unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit und zieht erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich.“ Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, den Urlaub festzulegen. Er muss dabei aber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Machen mehrere Arbeitnehmer Urlaubswünsche für die gleiche Zeit geltend, muss der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung treffen. Soziale Kriterien wie beispielsweise schulpflichtige Kinder sind dabei besonders zu berücksichtigen.
Brossardt verweist darauf, dass während des Urlaubs jede Erwerbstätigkeit verboten ist, die dem Urlaubszweck, der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft, widerspricht. Dazu zählen auch selbstständige, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gegen Entgelt. Tätigkeiten in Haus und Garten sowie erlaubte Nebentätigkeiten fallen regelmäßig nicht unter das Verbot. Brossardt: „Es darf also nach Herzenslust gegartelt werden.“ - // - Kontakt: www.vbw-bayern.de
Agenturrahmenvertrag, Projekt- und Anstellungsvertrag sowie Freelance-Vertrag veröffentlicht
Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. schafft Rechtsicherheit für Internetagenturen und Online-Dienstleister durch die Veröffentlichung von Musterverträgen. Ab sofort erhältlich sind folgende Vorlagen: Agenturrahmenvertrag, Projekt- und Anstellungsvertrag sowie ein Freelance-Vertrag. Diese dienen auch Auftraggebern sowie fest angestellten und freien Mitarbeitern zur Orientierung bei Vertragsverhandlungen. Die Musterverträge wurden vom BVDW zusammen mit Rechtsanwalt Bernhard Kloos von der Mitgliedskanzlei HK2 Rechtsanwälte in Berlin aufgesetzt - erhältlich ab 14,90 Euro im BVDW Online-Shop unter www.bvdw-shop.org. Für BVDW-Mitglieder stehen die Vorlagen kostenlos im geschützten MyBVDW-Bereich auf der Website unter www.bvdw.org bereit.
Arbeitserleichterung und Rechtssicherheit "Wie beim Einheitsmietvertrag schaffen die neuen Musterverträge Rechtssicherheit bei der Regelung von Rahmenvereinbarungen, Projektbeauftragungen und Anstellung von Mitarbeitern innerhalb der digitalen Wirtschaft. Ausgelegt für Internetagenturen und Online-Dienstleister erleichtern sie zudem deutlich die Arbeit und sind flexibel einsetzbar", erläutert BVDW-Vizepräsident Dirk Kedrowitsch (Pixelpark).
Business Cases für besseren Praxisbezug
Zur besseren Erläuterung ist den vier Vorlagen ein typischer Business Case vorangestellt. Die Musterverträge samt Anwendungsbereichen in der
Übersicht:
Agenturrahmenvertrag
Der Agenturrahmenvertrag dient als flexible Vorlage für die vertragliche Zusammenarbeit einer Internetagentur oder eines Online-Dienstleisters mit einem Kunden (Unternehmen). Im Business Case des Rahmenvertrags werden Abläufe, Bedingungen, Preise und Zeitfenster für künftige Aufträge festgelegt.
Projektvertrag
Der Projektvertrag regelt die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Internetagentur oder Online-Dienstleister mit einem Kunden (Unternehmen). Der Business Case sieht eine Neugestaltung eines Internetauftritts zum Festpreis vor, samt Implementierung eines Content-Management-Systems (CMS) und intensiver Beratung des Kunden.
Anstellungsvertrag
Der Anstellungsvertrag dient als Vorlage für die feste Anstellung von Mitarbeitern. Der Business Case legt eine Tätigkeit des Mitarbeiters im Marketing oder als Programmierer zugrunde. Der Mitarbeiter erhält ein Festgehalt ohne erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Die Rechte aus den Leistungen sollen vollständig bei der Agentur liegen und von dieser verwertet werden können. Das Vertragsmuster geht alternativ von einer Befristung oder einer sechsmonatigen Probezeit mit ansonsten unbefristeter Laufzeit des Anstellungsverhältnisses aus.
Freelance-Vertrag
Der Freelance-Vertrag dient als Vorlage zur Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Business Case geht davon aus, dass der freie Mitarbeiter projektbezogen mit einem bestimmten Volumen als Programmierer tätig wird. Die Vergütung erfolgt als Zeitaufwandshonorar auf Stundenbasis. Der Freelance-Vertrag sieht grundsätzlich vor, dass die Rechte an den erbrachten Leistungen vollständig beim Auftraggeber liegen.
Erhältlich sind die Musterverträge kostenlos für BVDW-Mitglieder auf der Website unter www.bvdw.org (geschützter MyBVDW-Bereich) sowie im BVDW Online-Shop für je 14,90 Euro oder zusammen für 49,90 Euro unter www.bvdw-shop.org.
Weitere Informationen auf Anfrage - Kontakt:
Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. - Berliner Allee 57, 40212 Düsseldorf - www.bvdw.org
IFRS für KMU - Konsultation der EU-Kommission
25.1.2010 (Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin )
Die EU-Kommission konsultiert zurzeit interessierte Kreise, um das Interesse an den im Juli 2009 vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten IFRS für KMU zu ermitteln. Es geht u. a. um die Frage der Kosten bzw. sonstigen Vorteile bei der Anwendung der IFRS für KMU, um die Vorteile einer internationalen Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse als auch um die Qualität der durch die IFRS für KMU zur Verfügung gestellten Informationen. Darüber hinaus stellt sich aus Sicht der EU-Kommission die Frage, ob und wie die IFRS für KMU in das europäische Recht eingebunden werden sollen. Hier könnte sich die EU-Kommission verschiedene Szenarien vorstellen: weiter
Kostenfreie Informationsveranstaltungen (u.A. in München) sowie Unterlagen zum Download, u.A. zum Thema IFRS, finden die bei AWT-Horwath
München, 20.1.2010: Autor: Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer
Marken und Kennzeichen sind wesentliche Marketing- und Vertriebsinstrumente und damit Wertbestimmender und Werterhaltender Bestandteil eines Unternehmens. Der Aufbau eines Markenportfolios ist eine lohnende Investition um sich am Markt bekannt zu machen, von Wettbewerbern abzugrenzen und vor Imitationen zu schützen. In gewerblichen Schutzrechten, z.B. registrierten Marken, steckt oft ein beträchtliches Wertpotential. Wer diese Instrumente nicht gezielt nutzt, läuft schnell Gefahr im Abseits zu stehen. Denn während die Produkt-Lebenszyklen kürzer werden, ermöglichen gut gemanagte Marken eine längere Lebensdauer der Leistungen. Dies wiederum führt zu mehr Profit und steigert den Unternehmenswert nachhaltig. Weiter
Thema: Bayerische Patentallianz 2010
Wirtschaft unterstützt Patentverwertung der Hochschulen (Autor: Dipl. Wirtsch. Ing. Martin Sonneck)
Bei der Identifizierung, Bewertung, Patentierung und Verwertung von Erfindungen aus Hochschulen werden künftig alle 26 bayerischen Hochschulen mit der Wirtschaft in einem einheitlichen und bundesweit einmaligen System zusammenarbeiten. Dabei soll die Bayerische Patentallianz GmbH (BayPAT) als zentrale Serviceeinrichtung fungieren. weiter MM (MM Maschinenmarkt)
Übergabe aus einer Hand – „Nachfolgeratgeber Familienunternehmen“ bietet integrierten Ansatz
Vollständig neuer Leitfaden verbindet die Aspekte Recht, Steuern, Finanzen und Psychologie zu ganzheitlichen Lösungen bei der Nachfolgeregelung in Familienunternehmen. Jährlich müssen etwa 71.000 deutsche Familienunternehmen mit einem Jahresumsatz ab EUR 50.000 eine Nachfolge an ihrer Spitze regeln. Durch gescheiterte Nachfolgeregelungen sind pro Jahr rund 250.000 Arbeitsplätze direkt bedroht. 71.000 Nachfolgeregelungen bedeuten ebenso viele Einzelfälle, in denen rechtliche, steuerliche, finanzielle und psychologische Fragen individuell zu klären sind. Der neue „Nachfolgeratgeber Familienunternehmen“ schafft hier Klarheit. Information (pdf)
Unternehmenswert steigern mit Schutzrechten - B2B Marken sichern
Wie wichtig unternehmensstrategisches Handeln ist, zeigt das jüngste Vorgehen des Handelskonzerns Metro, der wegen Verletzung seiner Markenrechte mit Erfolg in mehreren Ländern gegen eine gleichnamige Zeitung vorgeht. Als wesentliches Marketing- und Vertriebsinstrument sind Marken und Kennzeichen wertbestimmender und –erhaltender Bestandteil eines Unternehmens. Der Aufbau eines Markenportfolio ist eine lohnende Investition um sich am Markt bekannt zu machen, von Wettbewerbern abzugrenzen und vor Imitationen zu schützen. In gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Marken, steckt oft ein beträchtliches Wertpotential. Wer diese Instrumente nicht gezielt nutzt, läuft schnell Gefahr im Abseits zu stehen. Während die Produkt-Lebenszyklen kürzer werden, ermöglichen gut gemanagte Marken eine längere Lebensdauer der Leistungen. Dies wiederum führt zu mehr Profit und steigert den Unternehmenswert nachhaltig.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer, LL.M. www.ks-legal.de
Wertvolle Tipps zum populären Microblogging-Dienst Als Unternehmen Twitter richtig nutzen
RA Henning Krieg hilft rechtliche Stolperfallen zu vermeiden
Twitter ist in aller Munde. Vom privaten Kommunikationstool für schnelle 140-Zeichen-Nachrichten hat sich der Dienst schnell zur Spielwiese für Guerilla-Marketing aber auch für strategische Unternehmenskommunikation entwickelt. Doch was ist dabei zu beachten? Wie handeln Sie als Unternehmer rechtlich einwandfrei? RA Henning Krieg ist Dozent der Tweet Akademie und hat für die Initiative Mittelstand wertvolle Tipps zusammengestellt: weiter
Regelung der Handhabung elektronischer Schriftstücke und Daten. (Red. RA Dr. Mathias Schaefer)
Nach dem Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann verpflichtet Handelsbriefe, ebenso wie beispielsweise Jahresabschlüsse und Buchungsbelege, geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach der Abgabenordnung für alle empfangenen und abgesandt Handels- oder Geschäftsbriefe, sowie alle steuerlich relevanten sonstigen Unterlagen. Diese allgemeinen Vorgaben werden je nach Unternehmensform in verschiedenen Vorschriften, wie z.B. der GoBS und GDPdU, konkretisiert.
Zu den Geschäfts- und Handelsbriefen zählen alle Schriftstücke, die der Vorbereitung, Durchführung und dem Abschluss oder der Rückgängigmachung eines Geschäfts dienen. Der Gesetzgeber verfolgt hier eine weitgehend gleiche Behandlung von physikalischer und digitaler Post. Weitere Info (pdf)Elektronische Signatur bei immer mehr Verfahren Pflicht (ab 1.4.2010)
Ab dem 1. April 2010 wird das elektronische Abfallnachweisverfahren bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle Pflicht und löst damit das bisherige Papierverfahren ab. Hierbei wird schrittweise die erforderliche handschriftliche Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt: Diese muss zuerst nur von Behörden und Entsorgern, ab dem 1. Februar 2011 dann auch von Abfallerzeugern und -beförderern verwendet werden. Zur Erstellung der elektronischen Signatur werden eine persönliche Signaturkarte sowie ein Kartenlesegerät benötigt. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Anwendungsbereichen für die Signatur, u.a. für digitale Rechnungen, Ursprungszeugnisse, Vergabeverfahren, Emissionshandel oder Online-Mahnanträge. Hier besteht Handlungs- und Informationsbedarf. Erste Informationen können Unternehmen z.B.bei den für sie zuständigen IHK ´s einholen.
In fast der Hälfte der deutschen Unternehmen sind private E-Mails verboten. Jedoch nur in der Hälfte dieser Unternehmen wird die auch die Einhaltung des Verbots konsequent kontrolliert. Das ist das Ergebnis einer Umfrage. Befragt wurden knapp 470 Manager und Sicherheitsverantwortliche aus dem IT-Bereich. Wer trotz eines Verbots private E-Mails am Arbeitsplatz schreibt, riskiert eine Abmahnung oder auch eine Kündigung. Weiter
Da die Datenschutznovellen 2009 zu weitgehenden Änderungen der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft führen, veranstaltet der Deutsche Dialogmarketing Verband DDV drei Ad-hoc-Informationsveranstaltungen, in denen die neuen Regelungen analysiert und ihre Auswirkungen auf die tägliche Geschäftspraxis erläutert werden. Weiter
Wann müssen Telefonnummern im Web-Impressum stehen?
Kurzer Leitfaden
Rechtssicheres E-Mail-Marketing & seriöse Adressgewinnung
Datenschutz geht vor, der Adresshandel soll sicherer werden! Und nach diesem Prinzip wurde auch kürzlich die gesetzliche Grundlage weiter angepasst. Unternehmen, die heute E-Mail-Marketing durchführen und im Zuge dessen auch Adressen kaufen, fehlt es oft an dem Wissen über die aktuelle rechtlichen Veränderungen.
Adressbestände vieler Adressbroker werden mit der aktuellen Gesetzesänderung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nicht mehr zu verwenden sein. Diese Adressen weiter zu verwenden könnte Folgen haben. Arbeitet man weiterhin mit den alten Adressen und beachtet die neunen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht, so kann es sein, dass man nicht nur rechtliche Folgen fürchten muss, sondern auch einen Imageschaden beklagen muss.
Rechtlich korrekte Handlungsregeln:
1. Double-Opt-In: Pflicht
Die Adressgewinnung sieht vor, dass ein Verbraucher seine Angaben selbst noch einmal bestätigt, bevor seine Adressdaten genutzt werden. Die E-Mail zur Bestätigung sollte einfach und überschaubar sein
2. Einwilligungsklausel: eindeutig
Seriös ist im E-Mail-Marketing, wenn dem Verbraucher zweifelsfrei klar ist, dass er der Nutzung seiner Daten für Marketing zustimmt. Die Einwilligung muss konkret formuliert sein und die mögliche Verwendung des Datensatzes klar erkennbar sein! So sieht ein Teilnehmer vorab, welche Unternehmen seine Daten nutzen werden.
3. Angebote & Gewinnspiele:
Gewinnspielveranstalter verstecken oft auch den Hinweis auf die Weitergabe der Adressdaten in den allgemeinen Teilnahmebedingungen, denen immer zugestimmt werden muss. Dies ist laut Telemediengesetz (§ 12, Absatz 3) verboten. Ein korrekter Weg ist, unabhängige Felder zum Ankreuzen zu platzieren. Der Gewinner sollte nachvollziehbar und öffentlich präsentiert werden.
Wer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, muss nicht nur einen Datenschutzbeauftragten benennen. Adressunternehmen müssen zudem ihr Datenverarbeitungsverfahren anmelden sowie ein Verfahrensverzeichnis veröffentlichen.
Aktuelle Artikel vom Autor:
Martin Sonneck, Redakteur und Geschäftsführer der Agentur x-impulse, b2b-kommunikation
News EU
Medienrecht Europa
Weiter Informationen zum Thema Medienrecht / Konrad Adenauer Stiftung finden Sie hier
Hier finden Sie Links zu EU-Dokumenten (von rechtlichen Texten bis hin zu historischen Aufzeichnungen), zu aktuellen EU-weiten Umfragen und Erhebungen sowie zu Bibliotheken und Dokumentationszentren. Neben Erklärungen für EU-Fachbegriffe finden Sie hier auch Glossare und Tipps für das Verfassen von Texten über die EU. Über EU Bookshop können Sie Veröffentlichungen bestellen. Weiter
DDV-Brief-Robinsonliste:
Der Verbraucher hat die Wahl!
Seit 38 Jahren zuverlässiger Schutz gegen nicht erwünschte personalisierte Werbepost Verbraucher können selbst wählen, aus welchen Bereichen sie personalisierte Briefwerbung erhalten möchten und aus welchen nicht. Dies ermöglicht die Brief-Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbandes DDV.
Wie die aktuellen Halbjahreszahlen über die Einträge zeigen, entschließen sich immer mehr Verbraucher, die Robinsonliste des DDV zu nutzen. Bis Ende Juni 2009 haben sich gegenüber dem Vergleichszeitraum 2008 knapp 33 000 Bürger neu eintragen lassen. Insgesamt machen mittlerweile über 700 000 Bürger Gebrauch von dem bereits 1971 vom DDV eingeführten Verbraucherschutzinstrument. Seit 2005 besteht die Möglichkeit anzukreuzen, aus welchen Branchen man keine Werbung mehr zugeschickt haben möchte. Für diese "Alternative B" haben sich bereits 11 Prozent der Robinsonlisten-Nutzer entschieden. Verbraucher können sich hierbei gegen bis zu 13 Kategorien wie beispielsweise Lotterien, Horoskope oder Sammelartikel wie beispielsweise Münzen entscheiden.
Die Brief-Robinsonliste gibt es nun bereits im 38. Jahr und wurde als eine der ersten Werbeverweigererlisten in Europa ins Leben gerufen. Sie schützt zuverlässig vor unaufgefordert zugesendeten personalisierten Werbebriefen.
Eine Absage an Briefwerbung aus Unternehmen, mit denen ein Verbraucher bereits in Kontakt getreten ist, kann allerdings nur vom diesem selbst beim Unternehmen erteilt werden.
Unternehmen gleichen die Robinsonliste gegen ihre Werbeadressen ab und verzichten auf das Versenden von personalisierter Werbepost an die dort enthaltenen Adressen. Bei über 90 Prozent des Gesamtvolumens an Werbebriefen erfolgt bereits ein Einsatz der Robinsonliste auf freiwilliger Basis. Werbungtreibende Unternehmen profitieren vor allem deshalb, weil der Streuverlust geringer und die Akzeptanz ihrer Werbung höher ist, wenn nur Verbraucher angeschrieben werden, bei denen Briefwerbung erwünscht ist.
Weitere Informationen unter:
www.ddv-robinsonliste.de
Die Anwälte müssen für Mandanten erreichbar sein - besonders kurz vor dem Termin
Ein Rechtsanwalt riskiert die Kündigung des Auftrags seitens seines Mandanten und den Verlust seines vollen Vergütungsanspruchs, wenn er trotz Bitte des Mandanten keinen Besprechungstermin vereinbart. Auch wenn er krank ist, entschuldigt dies ein solches Versäumnis nicht, er muss dann für eine Vertretung sorgen.
Wirtschaftsrecht:
Wann haftet eine Bank?
Wichtige neue Urteile zur Haftung der Geldinstitute.
Wenn Beratungspflichten verletzt werden, Geldautomaten spinnen oder ein Prospekt über eine Geldanlage oder Immobilie grobe Schönfärberei enthielt, stellt sich die Frage nach der Haftung der Bank. Hier auf dem neuesten Stand zu sein, ist für Anwälte und Bankkunden wichtig. (Quelle: Haufe Recht 11.08)
Weitere
Info
Unternehmerverbände warnen vor weiteren Antidiskriminierungsregulierungen
Artikel MM Business Effiziensportalen
Thema: Steuern - Erbschaftsteuerreform und die Unternehmensnachfolge
Für den Staat spielt sie nur eine untergeordnete Rolle. Für Familienunternehmen könnte sie zur Bedrohung werden: die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Höherbewertung des Betriebsvermögens. Folglich müsse, wie bei einer Veranstaltung der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft gefordert wurde, die Höherbewertung mit einer deutlichen Senkung der Erbschaftsteuersätze einhergehen.
weiter auf dem Business Effizienz Portal
THEMA: Impressumspflicht: Rechtliche Fallstricke
Die Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung gehören inzwischen wohl zu den bekanntesten, aber nach wie vor am häufigsten missachteten Regelungen im Internet. Dies geschieht nicht immer aus böser Absicht, sondern vielfach, weil deren praktische und rechtliche Bedeutung einfach unterschätzt wird. Dabei können Verstöße mit einem Ordnungsgeld bis zu € 50.000,– geahndet werden. weiter
THEMA: E-Commerce: B2B-Vertragsrecht
Wer über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss sich zwangsläufig
auch mit den damit zusammenhängenden vertragstypischen Aspekten auseinandersetzen.
Der Gesetzgeber hat inzwischen eine Reihe internetspezifischer Regelungen getroffen, um der dem Internet immanentenAnonymität entgegenzuwirken. weiter
THEMA: Recht: Abmahnungen – Fluch oder Segen?
Immer wieder hört man von wahren Abmahnwellen, die Unternehmen und Private gleichermaßen treffen. Grund einer Abmahnung können Ansprüche sowohl aus dem Markenrecht als auch aus
dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht sein. Für die Betroffenen ist die Berechtigung der Abmahnung oft schwer zu beurteilen. weiter
