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industrie-kommunikation.de: Unser Experte zum Thema Medienrecht, RA Dr. Matthias Schaefer in München, Fachanwalt für Urheber und Medienrecht Kontakt unter www.ks-legal.de und weitere Experten werden hier auf mögliche "Fallstricke" in Sachen Recht Tipps geben. Im Einzelfall ist es immer ratsam, einen RA Ihres Vertrauens zu konsultieren.



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Kommunikation & Strategie von x-impulse, b2b-kommunikation: B2B Marke

„Kommunikationslösungen enstehen nicht auf Knopfdruck, sondern im professionellen Dialog mit Ihren Zielmärkten" Strategische Projektarbeit von x-impulse, b2b-kommunikation, Dipl. Wirtsch. Ing. Martin Sonneck

B2B-Kommunikation - Fachartikel - Whitepaper - Pressemeldungen - Fachinformation Print & Online
Hier wird die strategische konzeptionelle Vorgehensweise mit der langjährigen Erfahrung im Mittestand in neue Lösungen und bewährte Strategien umgesetzt. Erfahrungen aus Mittelstandsverlagen der B2B-Kommunikation, Studien auf EU Ebene bis zur umfänglichen Umsetzung einer gesamtheitlichen Strategie der Unternehmenskommunikation mittelständischer Unternehmen decken wir ab. Von der Konzeption bis zur Umsetzung. Weiterführende Information unter www.x-impulse.de oder zum Thema Whitepaper unter www.b2b-whitepaper.de
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Copyright bei Schlüsselwörtern für Suchmaschinen?
BGH, Urteil vom 13. Januar 2011 – I ZR 125/07 -

Für Schlüsselwörter gilt kein Copyright in Suchmaschinen, auch wenn das Schlüsselwort einem Hersteller einer eingetragenen Marke als Teil des Markennamens dient. Eine Benutzung der fremden Marke zum eigenen Vorteil kann nicht nachgewiesen werden, wenn lediglich ein Wort genutzt wird welches zum Betreiber des Shops führt, der die Suchmaschinenwerbung geschaltet hat. Ist kein eindeutiges Zeichen in Form eines geschützten Markenzeichens verwendet, liegt keine Copyright Verletzung vor und der Anbieter darf das Wort als Keyword in Suchmaschinen verwenden. Anders verhält es sich, wird ein direktes Zeichen einer Marke zur Eigenwerbung eingesetzt und somit das Patentrecht des Markeninhabers gefährdet. Weiter
(Quelle: urteile-online.de)

 

 

 

Das Urheberrecht muss die Eigentumsrechte der Urheber gewährleisten
„Der Urheber muss von seinem Schaffen leben können“

Urheberrecht: Warten auf den Dritten Korb
Die promedia berichtet in Ihrer aktuellen Dezember- Ausgabe über das 5. Kölner Mediensymposium. Das Gespräch mit Professor Dr. Schwartmann zum Thema Urheberrecht und Verfassung finden Sie hier.
(Quelle: fh-koeln 2012)




Stand 16.12.2011:
BUNDESFINANZHOF, BESCHLUSS VOM 07.09.2011, I B 36/11 - GRUNDSTOCKVERMÖGEN EINER STIFTUNG

Grundstockvermögen einer Stiftung sind keine zeitnah zu verwendenden Mittel i.S.d. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO, da diese Mittel nach Stiftungsrecht erhalten werden müssen. Im vorliegenden Fall hatte die Stiftung zu hohe Verwaltungs- und Vorstandsvergütungskosten. Diese lagen deutlich über 50 % der vorhandenen Wertpapiererträge. Die Stiftung verfügte in den relevanten Jahren über keine Spendeneinnahmen und hat somit für die Aufwendungen für satzungsmäßige Zwecke das Grundstockvermögen angegriffen. Die Stiftung sei wegen des Gebots zur gewissenhaften und sparsamen Mittelverwendung zur Reduzierung der Vorstandsvergütung verpfl ichtet gewesen, da die Wertpapiererträge zu stark sanken. Des Weiteren führte der BFH aus, dass unrealisierte Kursgewinne nicht als Mittel gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 AO (zeitnahe Mittelverwendung) angesehen werden können. Ausnahmsweise ist dies möglich, wenn es die Satzungsbestimmungen explizit zulassen, dass das Grundstockvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks verwendet werden darf. Der BFH weist hier, zum wiederholten Male, auch darauf hin, dass Vorstandsvergütungsregelungen vom Vorstand vorab in Form eines besonderen und einstimmig gefassten Beschlusses festzustellen sind.

Sämtliche Publikationen der BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft sind urheberrechtlich geschützt. Sie benötigen eine schriftliche Genehmigung der Rechteinhaber, wenn Sie Passagen aus einem unserer Titel abdrucken möchten.

Sämtliche an BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft gerichteten Anfragen müssen schriftlich per Post  erfolgen. Leider können wir Abdruckgenehmigungen nicht mündlich erteilen. Eilanfragen können nicht bevorzugt bearbeitet werden.

Quelle: Der BDO AWT Newsletter Redaktion: Andrea Bruckner u.Weitere © 2011 BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Wir bitten Sie zu beachten, dass unsere Beiträge eine Auswahl aus der aktuellen wirtschaftsrechtlichen und steuerrechtlichen Gesetzeslage darstellen. Die Beiträge können nicht das jeweilige, den individuellen Verhältnissen angepasste Beratungsgespräch ersetzen. © 2011 BDO AWT GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
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Kurz notiert ...
Handy-Rechnung über 11.500 €:
Hat der Nutzer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware
dieses von seinem Mobilfunkanbieter erworben, so muss er nicht für
die Kosten der Internetnutzung aufkommen, wenn die Navigationssoftware bei der
Installation automatisch eine kostenpfl ichtige Kartenaktualisierung startet und ein ausdrücklicher
Hinweis seines Mobilfunkanbieters auf die Kostenfolge fehlt. Dies hat das Schleswig-Holsteinische
Oberlandesgericht in seinem Urteil vom 15.9.2011 entschieden. Anstatt der ursprünglichen
11.500 € muss der Verbraucher nun lediglich ca. 36 € für die Inanspruchnahme weiterer Mobilfunkleistungen
an den Mobilfunkanbieter zahlen. / - Stand: 18.11.2011 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de  




Kostenlose Checkliste: E-Mail und Recht von Bird&Bird und artegic

"Datenschutz und rechtliche Sicherheit werden für Unternehmen zu wichtigen Faktoren im Marketing. So reglementieren gesetzliche Vorschriften beispielsweise den kommerziellen Einsatz von E-Mails. Dies verlangt von E-Mail Versendern ein rechtlich korrektes und vor allem bewusstes Vorgehen. Der E-CRM Anbieter artegic und die renommierte Kanzlei Bird&Bird haben nun eine kostenfreie Checkliste veröffentlicht, die Online Marketern hilft, 22 wichtige Rechts-Fragen zu klären und damit die rechtlichen Risiken zu minimieren. Die Checkliste behandelt grundsätzliche Themen, wie das korrekte Vorgehen im Opt-In Prozess, die Zusammenführung von Daten aus verschiedenen Quellen, Werbung in Transaktions- und Servicemails, ebenso aber auch aktuelle Fragen, wie der Datenschutz in Social Media, die Analyse von Nutzerverhalten oder die Frage ob eine Text-Variante von E-Mails Pflicht ist. Gerade in diesen Spezialthemen sorgt der rechtliche Rahmen immer wieder für Unsicherheit." Quelle: Bird & Bird (www.twobirds.com.) Weiter




Redaktion: Dipl. Wirtsch. Ing. Martin Sonneck
Autoren:
Dr. Matthias Schaefer, Torsten Ratzke & Markus Kringe

Generationenwechsel: Agieren statt reagieren
Wie externe Dienstleistungen den Prozess begleiten

Unternehmensnachfolge ist ein Thema, dem sich jährlich ca. 70.000 Unternehmer stellen müssen. Nur 40% dieser Unternehmer haben jedoch ihre Nachfolge geregelt. Streitigkeiten im Gesellschafterkreis, Pflichtteils- und Güterrechtsansprüche oder Liquiditätsentzug durch fällige Erbschaft- oder Einkommensteuer sind häufige Ursachen für Unternehmenskrisen. Schlecht vorbereitete Generationenwechsel bergen somit ein großes Gefahrenpotential. Denn eines wird immer wieder verkannt: Der Unternehmer muss frühzeitig erbrechtliche, familienrechtliche, handels- und gesellschaftsrechtliche, steuerrechtliche, vor allem aber auch familiäre und betriebswirtschaftliche Aspekte beachten, um zu einer für alle Parteien zufrieden stellenden Unternehmensnachfolge zu gelangen. In der Praxis bestehen Wechselwirkungen: Beispielsweise löst ein Impuls vom Wirtschaftsprüfer eventuell beim Unternehmer und dem Nachfolger zwischenmenschliche Prozesse aus.

Mit Hilfe von externen Dienstleistern wird der Gesamtprozess optimal ausgestaltet. Dem Zusammenspiel der Dienstleister kommt daher besondere Bedeutung zu: Die Dienstleister müssen eine Sprache sprechen, sie müssen in dem Themengebiet ein eingespieltes Team sein und ihre fachlichen Grenzen genau einschätzen können. So werden die notwendigen Schritte richtig zusammengeführt und zur Optimierung des Prozesses eingesetzt.

Zieht sich der Unternehmer zurück, dann verändert sich das gesamte System des Unternehmens. Der Veränderungsprozess führt zu einer Neuordnung des Unternehmens und des Systems. Dieser Veränderungsprozess ist mit viel Emotionalität verbunden, ebenso mit wirtschaftlichen Risiken, juristischen Fragestellungen und mit Irritationen innerhalb und außerhalb des Unternehmens. Die Berührungspunkte zwischen "Familie" und "Unternehmen", d.h. die Verbindung von menschlichen und z. B. wirtschaftlichen Gesichtspunkten, sind neuralgische Punkte, die häufig ausgeblendet und nicht berücksichtigt werden.

Perspektive: Mensch
Was kann zwischenmenschlich passieren? Kommt der Nachfolger aus der eigenen Familie wird er vom alten Unternehmer an den Leistungen gemessen, er tut sich schwer, die Arbeits- und Vorgehensweisen des Vaters zu modernisieren oder der Vater hat Angst, dass sein Lebenswerk zerstört wird. Innerfamiliäre Konflikte, fehlendes Vertrauen und die Streitkultur erschweren die Nachfolgeregelung. Es kommt zu zwischenmenschliche Störungen auf verschiedenen Ebenen. Auf der Ebene der Familie kann bspw. ein Generationen- oder Geschwisterkonflikt aufbrechen, oder auf der Ebene der Belegschaft kann ein altgedienter Mitarbeiter mit dem potenziellen Nachfolger nicht umgehen.
Veränderungen durch den Generationenwechsel sind mit Widerständen verbunden. Er spiegelt sich in einem Kreislauf von Bedenken wider: Was der Junior wohl ändern wird? Ob die Informationen wohl stimmen? Ob die Veränderungen Sinn machen? Ob das wohl gut geht? Welche Auswirkungen das alles nach sich zieht? Natürlich gibt es den Kreislauf der Bedenken auch bei dem potenziellen Nachfolger, in der gesamten Familie und bei den Mitarbeitern im Unternehmen. Die zwischenmenschliche Komplexität wird dadurch sehr deutlich.
Ein Generationswechsel stellt sich als Kommunikationsaufgabe dar. Die notwendige Organisations- und Persönlichkeitsentwicklung umfasst daher prozessorientierte Maßnahmen.

Perspektive: Recht
In rechtlicher Hinsicht steht zu Beginn  eine Bestandsaufnahme aller Verträge und Vereinbarungen, die das Unternehmen und die Person des Unternehmers betreffen. Da ein Großteil der Verträge Bestandsschutz genießt, werden diese in weiten Teilen auch auf den Nachfolger Rechtswirkung entfalten. Erst wenn dieser Schritt getan ist, können neue Vereinbarungen implementiert oder bestehende Regelungen sinnvoll an die tatsächliche Interessenlage angepasst werden. Hier ist eine sorgfältige Vorbereitung geboten: Bereits die Wahl einer falschen Gesellschaftsform oder eine unbedachte Regelung in einem Gesellschaftsvertrag können schlimmstenfalls die Durchführbarkeit der Unternehmensnachfolge verhindern und scheitern lassen. Aus rechtlicher Sicht sind somit eine sorgfältige Implementierung und Synchronisierung der verschiedenen Vereinbarungen die maßgeblichen Faktoren für einen erfolgreichen Generationenwechsel. Dies kann allerdings nur unter Berücksichtigung der finanziellen, steuerlichen und emotionalen Konsequenzen gelingen.

Perspektive: Wirtschaft
Aus steuerlicher Sicht erweisen sich die Neuregelungen der Erbschaftsteuer gerade in der Krise als Hypothek für den Mittelstand. Für viele Unternehmer ist die Erbschaftsteuer ein Hemmnis bei der Unternehmensnachfolge. Unternehmer, die zur Krisenbewältigung Firmenanteile veräußern, Kurzarbeit nutzen oder gezwungen sind, ihre Belegschaften zu reduzieren, müssen mit großer Wahrscheinlichkeit Erbschaftsteuer nachzahlen. Durch die komplizierten Regelungen bei der Erbschaftsteuer wird der Generationswechsel im Mittelstand somit eher erschwert statt erleichtert. Müssen zur Befriedigung von Pflichtteils- und Zugewinnausgleichsansprüchen stille Reserven im Unternehmen aufgedeckt werden, entsteht darüber hinaus eine ertragsteuerliche Belastung. Diese Schwierigkeiten können durch eine vorausschauende Steuerplanung vermieden werden: Agieren statt reagieren!

Fazit
Die Unterstützung durch externe Dienstleister beim Generationenwechsel ist sehr wichtig. Doch nur ein enges Zusammenspiel der Dienstleister berücksichtigt die Wechselwirkungen des Prozesses, wodurch erreicht wird, dass das Lebenswerk des Seniors gewertschätzt und wichtige Aspekte auch in der Zukunft Bestand haben.

Autoren:
Dr. Matthias Schaefer, Kanzlei Dr. Schaefer, Rechtsanwalt
Balanstrasse 73 (Haus 10), 81541 München
Tel.: (089) 6 28 16 96-80 /www.ks-legal.de

Torsten Ratzke, Kanzlei Ratzke, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
www.kanzlei-ratzke.de, Markus Kringe, Team Liscia München – Experten für Veränderungsprozesse, www.TeamLiscia.de

 


Änderungen zum Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen

Am 3.8.2011 wurde das „Gesetz zur Anpassung der Vorschriften über den Wertersatz bei Widerruf von Fernabsatzverträgen und über verbundene Verträge“ im Bundesgesetzblatt verkündet. Damit traten die Änderungen zum Widerrufsrecht am 4.8.2011 in Kraft. Im Bürgerlichen Gesetzbuch wurde eine neue, eigenständige Regelung zum Wertersatz für gezogene Nutzungen bei Fernabsatzverträgen eingefügt. Außerdem wird der Wertersatz wegen Verschlechterung der Ware geändert. So muss der Verbraucher jetzt nur dann Wertersatz für eine Verschlechterung der Sache leisten, soweit diese Verschlechterung auf einen Umgang mit der Sache zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht, und wenn er spätestens bei Vertragsabschluss in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.

Anmerkung: Für alle betroffenen Händler ist es ratsam, ihre Muster-Widerrufsbelehrungen anzupassen. Ein aktuelles Muster für die Widerrufsbelehrung und eine Rückgabebelehrung finden Sie im Bundesgesetzblatt 2011 I S. 1602 ff. (www.bgbl.de – kostenloser Bürgerzugang – Bundesgesetzblatt Teil 1 - Nr. 41). Gesetzlich ist eine Übergangsfrist für die Verwendung der Muster- Widerrufsbelehrung bis zum 4.11.2011 vorgesehen. - Stand: 1.11.2011 - Quelle: p11 Rechtsanwälte, München Web: www.p11-rechtsanwaelte.de




August 2011 - Am 26.05.2011 beschloss der Bundestag umfangreiche Änderungen an den Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht. Betroffen sind die Regelungen über den Wertersatz.

Das Gesetz muss nur noch im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden, dann tritt es einen Tag später in Kraft. Hier noch einmal die wichtigsten Änderungen im Überblick:

1. Die Änderungen: Das Gesetz ist am 04.08.2011 in Kraft getreten.

2. Darf man die alten Muster noch verwenden?Die  alten Muster (in der Fassung vom 11. Juni 2010) genießen die gesetzliche Privilegierung noch für drei Monate.

3. Was ändert sich beim Wertersatz? Nach der EuGH-Entscheidung vom 3. September 2009, mit der die deutschen Vorschriften zum Wertersatz für teilweise europarechtswidrig erklärt wurden, werden diese nun geändert.

4. Gibt es Änderungen bei den Rücksendekosten? Die 40-Euro-Klausel existiert weiterhin. Innerhalb der Belehrung wird in diese aber das Wort “regelmäßige” eingefügt. Das hat zur Folge, dass zukünftig für die separate vertragliche Vereinbarung dieser Regelung die Klausel einfach kopiert werden kann.

5. Gibt es fertige Muster, die ich in meinem Shop verwenden kann?
Hier Dokument mit den relevanten Mustern für Ihren Online-Shop. (Quelle: trustedshops.de) “Neues Widerrufsrecht 2011 (pdf), kostenlos"





Internet-System-Verträge sind Werkverträge mit Sonderkündigungsrecht

Die Richter des Bundesgerichtshofs ordneten in ihrem Urteil vom 27.1.2011 einen sog. „Internet-System-Vertrag“ rechtlich als Werkvertrag ein. Bei einem Werkvertrag hat der Besteller ein Sonderkündigungsrecht und kann den Vertrag jederzeit kündigen. Die Zubilligung dieses „freien“ Kündigungsrechts beruht auf der gesetzgeberischen Überlegung, dass vorzugsweise der Besteller an der Ausführung der Werkleistungen und der Erreichung des Werkerfolges interessiert ist und er deshalb die Möglichkeit einer Lösung vom Vertrag für den Fall erhalten soll, dass dieses Interesse entfällt. Der Besteller ist zur Kündigung des Werkvertrages unabhängig davon berechtigt, welcher Art die versprochenen Werkleistungen sind und innerhalb welchen Zeitraums der Unternehmer diese Leistungen zu erbringen hat. Die Bemessung der zu zahlenden Vergütung orientiert sich nicht an den vereinbarten Zahlungsmodalitäten, wie etwa Ratenzahlungen. Maßgebend ist hier der Betrag, der dem auf die erbrachten Leistungen entfallenden Teil der vereinbarten Vergütung entspricht. So muss sich der Unternehmer dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. - / Quelle: p11 Rechtsanwälte, München / Web: www.p11-rechtsanwaelte.de



Studie Datenschutz im Internet

Der Studie „Datenschutz im Internet“ liegt eine repräsentative Umfrage unter Internetnutzern ab 14 Jahren zugrunde. BITKOM untersucht darin in Zusammenarbeit mit der Aris Umfrageforschung Fragen wie: wo speichern die Bundesbürger ihre privaten Daten, wie schützen sie ihre Daten oder wo wünschen sie sich staatlichen Eingriff?

Zentrales Ergebnis ist die Existenz von verschiedenen Nutzertypen, von den völlig Unbekümmerten bis hin zu den völlig Verunsicherten, die auf bestimmte Online-Aktivitäten komplett verzichten. Daraus erwächst die Notwendigkeit einer gezielten Bewusstseinsbildung und Aufklärung zur Datensicherheit im Netz. Der Schutz der persönlichen Daten im Internet ist zu einer Kernaufgabe von Politik und Wirtschaft geworden. Die vollständigen Ergebnisse der Studie Datenschutz im Internet stehen zum Download zur Verfügung. BITKOM-Studie Datenschutz im Internet
als PDF herunterladen




Arbeitnehmer aus dem Ausland – Änderung zum 1.5.2011

Juni 2011 - Die Bürger der meisten osteuropäischen Staaten dürfen seit dem 1.5.2011 ohne Arbeitserlaubnis in Deutschland arbeiten. Arbeitnehmer aus den Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechien und Ungarn genießen somit ab diesem Tag die gleiche Arbeitnehmerfreizügigkeit wie die Bürger der meisten anderen europäischen Staaten. Ausnahme: Rumänische und bulgarische Staatsbürger wie auch Bürger aus Nicht-EU-Staaten benötigen weiterhin eine Arbeitserlaubnis, wenn sie in Deutschland arbeiten möchten. Für alle Arbeitnehmer in Europa gilt der Grundsatz, dass immer nur das Sozialversicherungsrecht „eines“ Staates anzuwenden ist. Übt ein Arbeitnehmer Beschäftigungen in mehreren Staaten gleichzeitig aus, sollte der Arbeitgeber in jedem Fall klären lassen, ob das deutsche Sozialversicherungsrecht gilt. Nur so können nachträgliche Forderungen ausländischer Sozialversicherungsträger vermieden werden. Zuständig über die Entscheidung der Rechtsvorschriften ist die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (http://www.dvka.de). Für Arbeitnehmer, die nicht in Deutschland wohnen, trifft der zuständige Sozialversicherungsträger im jeweiligen Wohnstaat die Entscheidung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften und stellt die erforderliche Bescheinigung aus. Für Arbeitnehmer, die in Deutschland wohnen, entscheidet die Krankenkasse des Arbeitnehmers über die anzuwendenden Rechtsvorschriften. Ist der Arbeitnehmer nicht in Deutschland gesetzlich krankenversichert, prüft der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung den Sachverhalt.

Quelle: p11 Rechtsanwälte, München - Web: www.p11-rechtsanwaelte.de - Arbeitnehmer aus dem Ausland – Änderung zum 1.5.2011



Haftung für Hyperlinks?

Verlinkungen sind die Grundlage des Word Wide Web. Gleichzeitig sind Links immer wieder der Anlass für Abmahnungen und sogar Strafanzeigen. Viele Webmaster versuchen, sich durch einen "Disclaimer" auf ihrer Website davor zu schützen. Doch so ein pauschaler Haftungsausschluss bewirkt im besten Fall gar nichts - oder sogar das Gegenteil.
Wann Sie für verlinkte Inhalte haften und wie Sie sich schützen können, erklärt Rechtsanwalt Oliver Langner im Beitrag "Haftung für das Setzen von Links?".



Gesetzliche Vorschriften für Internetseiten: Worauf Sie achten sollten!

Überall gelten Regeln: sei es im Straßenverkehr, im sozialen Umgang miteinander oder im geschäftlichen Leben. Da bleibt es nicht aus, dass es auch im Internet einige Regeln und Vorschriften gibt, die Sie als Unternehmer/innen beim Betrieb einer Internetseite beachten müssen.

Wichtig: Dieser Beitrag ersetzt keine juristische Beratung und spiegelt eine Momentaufnahme wieder! Wenden Sie sich also mit individuellen Fragen an entsprechende Fachanwälte. Weiter zum Beitrag



Kartellverfahren: EU untersucht Google

Die Vorwürfe stehen schon länger im Raum, jetzt starte Europas Wettbewerbswächter idie Ermittlungen: Nach Informationen der Deutschen Presseagentur leitet die EU-Kommission ein Missbrauchsverfahren gegen Google ein. Die Kartell-Experten wollen prüfen, ob der US-Konzern seine marktbeherrschende Stellung bei der Online-Suche missbraucht hat. Sollten sich die Vorwürfe erhärten, dann droht dem Internet-Konzern ein hohes Bußgeld. Weiter


EU plant kein generelles Opt-in für Targeting

Die EU-Kommissarin für die Digitale Agenda, Neelie Kroes, glaubt an die Möglichkeit der Selbstregulierung im Online-Datenschutz und fordert von der Internetindustrie konstruktive Vorschläge. Ein generelles Opt-in plant sie nicht. "Ich glaube, dass eine Lösung durch Selbstregulierung möglich ist", sagte Kroes in ihrer Rede vor dem Branchenverband Interactive Advertising Bureau. "Diese Lösung soll ein Treiber, und kein Hindernis sein." Vier Elemente seien dafür nötig: weiter



vbw, Bertram Brossardt:
Recht: „Im Urlaub darf gegartelt, aber nicht gearbeitet werden“
vbw gibt Tipps für die Planung der Urlaubszeit in den Betrieben
 

München, August.2010. Die Urlaubszeit gilt vielen Arbeitnehmern als schönste Zeit des Jahres. Allerdings wirft das Thema in den Betrieben eine Fülle von Rechtsfragen auf. Die vbw – Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e. V. gibt Hinweise rund um die Planung und Durchführung des Urlaubs in den Betrieben. „Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach einer Wartezeit von sechs Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben,“ erklärt der Hauptgeschäftsführer der vbw, Bertram Brossardt. Die Urlaubsdauer richtet sich in erster Linie nach dem für das Arbeitsverhältnis geltenden Manteltarifvertrag. Kommt ein Tarifvertrag nicht zur Anwendung, greifen die gesetzlichen oder für den Arbeitnehmer günstigeren einzelvertraglichen Regelungen. Das Gesetz sieht bei einer Fünf-Tage-Woche einen Urlaubsanspruch von 20 Werktagen vor.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet. Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlöschen Urlaubsansprüche von Langzeitkranken nicht, wie das bei allen anderen Arbeitnehmern der Fall ist, am Ende des Kalenderjahres bzw. zum 31.03. des Folgejahres. „Hier können nicht unerhebliche Urlaubsansprüche auflaufen, was für Unternehmen eine große Belastung darstellen kann,“ so der Hauptgeschäftsführer der vbw. Brossardt verweist darauf, dass ein Mitarbeiter nur in Urlaub gehen darf, wenn der Betrieb den Urlaub genehmigt hat. „Selbstbeurlaubung ist unentschuldigtes Fernbleiben von der Arbeit und zieht erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich.“ Der Arbeitgeber hat grundsätzlich das Recht, den Urlaub festzulegen. Er muss dabei aber die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers berücksichtigen. Machen mehrere Arbeitnehmer Urlaubswünsche für die gleiche Zeit geltend, muss der Arbeitgeber eine Ermessensentscheidung treffen. Soziale Kriterien wie beispielsweise schulpflichtige Kinder sind dabei besonders zu berücksichtigen.

Brossardt verweist darauf, dass während des Urlaubs jede Erwerbstätigkeit verboten ist, die dem Urlaubszweck, der Erholung und Wiederherstellung der Arbeitskraft, widerspricht. Dazu zählen auch selbstständige, freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gegen Entgelt. Tätigkeiten in Haus und Garten sowie erlaubte Nebentätigkeiten fallen regelmäßig nicht unter das Verbot. Brossardt: „Es darf also nach Herzenslust gegartelt werden.“ - // - Kontakt: www.vbw-bayern.de



 



Agenturrahmenvertrag, Projekt- und Anstellungsvertrag sowie Freelance-Vertrag veröffentlicht

Der Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. schafft Rechtsicherheit für Internetagenturen und Online-Dienstleister durch die Veröffentlichung von Musterverträgen. Ab sofort erhältlich sind folgende Vorlagen: Agenturrahmenvertrag, Projekt- und Anstellungsvertrag sowie ein Freelance-Vertrag. Diese dienen auch Auftraggebern sowie fest angestellten und freien Mitarbeitern zur Orientierung bei Vertragsverhandlungen. Die Musterverträge wurden vom BVDW zusammen mit Rechtsanwalt Bernhard Kloos von der Mitgliedskanzlei HK2 Rechtsanwälte in Berlin aufgesetzt - erhältlich ab 14,90 Euro im BVDW Online-Shop unter www.bvdw-shop.org. Für BVDW-Mitglieder stehen die Vorlagen kostenlos im geschützten MyBVDW-Bereich auf der Website unter www.bvdw.org bereit.

Arbeitserleichterung und Rechtssicherheit "Wie beim Einheitsmietvertrag schaffen die neuen Musterverträge Rechtssicherheit bei der Regelung von Rahmenvereinbarungen, Projektbeauftragungen und Anstellung von Mitarbeitern innerhalb der digitalen Wirtschaft. Ausgelegt für Internetagenturen und Online-Dienstleister erleichtern sie zudem deutlich die Arbeit und sind flexibel einsetzbar", erläutert BVDW-Vizepräsident Dirk Kedrowitsch (Pixelpark).

Business Cases für besseren Praxisbezug
Zur besseren Erläuterung ist den vier Vorlagen ein typischer Business Case vorangestellt. Die Musterverträge samt Anwendungsbereichen in der

Übersicht:

Agenturrahmenvertrag
Der Agenturrahmenvertrag dient als flexible Vorlage für die vertragliche Zusammenarbeit einer Internetagentur oder eines Online-Dienstleisters mit einem Kunden (Unternehmen). Im Business Case des Rahmenvertrags werden Abläufe, Bedingungen, Preise und Zeitfenster für künftige Aufträge festgelegt.

Projektvertrag
Der Projektvertrag regelt die vertragliche Zusammenarbeit zwischen Internetagentur oder Online-Dienstleister mit einem Kunden (Unternehmen). Der Business Case sieht eine Neugestaltung eines Internetauftritts zum Festpreis vor, samt Implementierung eines Content-Management-Systems (CMS) und intensiver Beratung des Kunden.

Anstellungsvertrag
Der Anstellungsvertrag dient als Vorlage für die feste Anstellung von Mitarbeitern. Der Business Case legt eine Tätigkeit des Mitarbeiters im Marketing oder als Programmierer zugrunde. Der Mitarbeiter erhält ein Festgehalt ohne erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile. Die Rechte aus den Leistungen sollen vollständig bei der Agentur liegen und von dieser verwertet werden können. Das Vertragsmuster geht alternativ von einer Befristung oder einer sechsmonatigen Probezeit mit ansonsten unbefristeter Laufzeit des Anstellungsverhältnisses aus.

Freelance-Vertrag
Der Freelance-Vertrag dient als Vorlage zur Beschäftigung freier Mitarbeiter. Der Business Case geht davon aus, dass der freie Mitarbeiter projektbezogen mit einem bestimmten Volumen als Programmierer tätig wird. Die Vergütung erfolgt als Zeitaufwandshonorar auf Stundenbasis. Der Freelance-Vertrag sieht grundsätzlich vor, dass die Rechte an den erbrachten Leistungen vollständig beim Auftraggeber liegen.

Erhältlich sind die Musterverträge kostenlos für BVDW-Mitglieder auf der Website unter www.bvdw.org (geschützter MyBVDW-Bereich) sowie im BVDW Online-Shop für je 14,90 Euro oder zusammen für 49,90 Euro unter www.bvdw-shop.org.

Weitere Informationen auf Anfrage - Kontakt:
Bundesverband Digitale Wirtschaft (BVDW) e.V. - Berliner Allee 57, 40212 Düsseldorf - www.bvdw.org




IFRS für KMU - Konsultation der EU-Kommission

25.1.2010 (Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Berlin )
Die EU-Kommission konsultiert zurzeit interessierte Kreise, um das Interesse an den im Juli 2009 vom International Accounting Standards Board (IASB) veröffentlichten IFRS für KMU zu ermitteln. Es geht u. a. um die Frage der Kosten bzw. sonstigen Vorteile bei der Anwendung der IFRS für KMU, um die Vorteile einer internationalen Vergleichbarkeit der IFRS-Abschlüsse als auch um die Qualität der durch die IFRS für KMU zur Verfügung gestellten Informationen. Darüber hinaus stellt sich aus Sicht der EU-Kommission die Frage, ob und wie die IFRS für KMU in das europäische Recht eingebunden werden sollen. Hier könnte sich die EU-Kommission verschiedene Szenarien vorstellen: weiter

Kostenfreie Informationsveranstaltungen (u.A. in München) sowie Unterlagen zum Download, u.A. zum Thema IFRS, finden die bei AWT-Horwath




B2B Marke
Markenrecht: Aufbau und Branding von Marken – die Königsdisziplin

München, 20.1.2010: Autor: Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer
Marken und Kennzeichen sind wesentliche Marketing- und Vertriebsinstrumente und damit Wertbestimmender und Werterhaltender Bestandteil eines Unternehmens. Der Aufbau eines Markenportfolios ist eine lohnende Investition um sich am Markt bekannt zu machen, von Wettbewerbern abzugrenzen und vor Imitationen zu schützen. In gewerblichen Schutzrechten, z.B. registrierten Marken, steckt oft ein beträchtliches Wertpotential. Wer diese Instrumente nicht gezielt nutzt, läuft schnell Gefahr im Abseits zu stehen. Denn während die Produkt-Lebenszyklen kürzer werden, ermöglichen gut gemanagte Marken eine längere Lebensdauer der Leistungen. Dies wiederum führt zu mehr Profit und steigert den Unternehmenswert nachhaltig. Weiter




Thema:
Bayerische Patentallianz 2010

Wirtschaft unterstützt Patentverwertung der Hochschulen (Autor: Dipl. Wirtsch. Ing. Martin Sonneck)

 Bei der Identifizierung, Bewertung, Patentierung und Verwertung von Erfindungen aus Hochschulen werden künftig alle 26 bayerischen Hochschulen mit der Wirtschaft in einem einheitlichen und bundesweit einmaligen System zusammenarbeiten. Dabei soll die Bayerische Patentallianz GmbH (BayPAT) als zentrale Serviceeinrichtung fungieren. weiter MM (MM Maschinenmarkt)


Übergabe aus einer Hand – „Nachfolgeratgeber Familienunternehmen“ bietet integrierten Ansatz
Vollständig neuer Leitfaden verbindet die Aspekte Recht, Steuern, Finanzen und Psychologie zu ganzheitlichen Lösungen bei der Nachfolgeregelung in Familienunternehmen. Jährlich müssen etwa 71.000 deutsche Familienunternehmen mit einem Jahresumsatz ab EUR 50.000 eine Nachfolge an ihrer Spitze regeln. Durch gescheiterte Nachfolgeregelungen sind pro Jahr rund 250.000 Arbeitsplätze direkt bedroht. 71.000 Nachfolgeregelungen bedeuten ebenso viele Einzelfälle, in denen rechtliche, steuerliche, finanzielle und psychologische Fragen individuell zu klären sind. Der neue „Nachfolgeratgeber Familienunternehmen“ schafft hier Klarheit. Information (pdf)


Unternehmenswert steigern mit Schutzrechten - B2B Marken sichern

Wie wichtig unternehmensstrategisches Handeln ist, zeigt das jüngste Vorgehen des Handelskonzerns Metro, der wegen Verletzung seiner Markenrechte mit Erfolg in mehreren Ländern gegen eine gleichnamige Zeitung vorgeht. Als wesentliches Marketing- und Vertriebsinstrument sind Marken und Kennzeichen wertbestimmender und –erhaltender Bestandteil eines Unternehmens. Der Aufbau eines Markenportfolio ist eine lohnende Investition um sich am Markt bekannt zu machen, von Wettbewerbern abzugrenzen und vor Imitationen zu schützen. In gewerblichen Schutzrechten, insbesondere Marken, steckt oft ein beträchtliches Wertpotential. Wer diese Instrumente nicht gezielt nutzt, läuft schnell Gefahr im Abseits zu stehen. Während die Produkt-Lebenszyklen kürzer werden, ermöglichen gut gemanagte Marken eine längere Lebensdauer der Leistungen. Dies wiederum führt zu mehr Profit und steigert den Unternehmenswert nachhaltig.
Autor: Rechtsanwalt Dr. Matthias Schaefer, LL.M. www.ks-legal.de


Wertvolle Tipps zum populären Microblogging-Dienst Als Unternehmen Twitter richtig nutzen
RA Henning Krieg hilft rechtliche Stolperfallen zu vermeiden

Twitter ist in aller Munde. Vom privaten Kommunikationstool für schnelle 140-Zeichen-Nachrichten hat sich der Dienst schnell zur Spielwiese für Guerilla-Marketing aber auch für strategische Unternehmenskommunikation entwickelt. Doch was ist dabei zu beachten? Wie handeln Sie als Unternehmer rechtlich einwandfrei? RA Henning Krieg ist Dozent der Tweet Akademie und hat für die Initiative Mittelstand wertvolle Tipps zusammengestellt: weiter



Regelung der Handhabung elektronischer Schriftstücke und Daten. (Red. RA Dr. Mathias Schaefer)

Nach dem Handelsgesetzbuch ist jeder Kaufmann verpflichtet Handelsbriefe, ebenso wie beispielsweise Jahresabschlüsse und Buchungsbelege, geordnet aufzubewahren. Gleiches gilt nach der Abgabenordnung für alle empfangenen und abgesandt Handels- oder Geschäftsbriefe, sowie alle steuerlich relevanten sonstigen Unterlagen. Diese allgemeinen Vorgaben werden je nach Unternehmensform in verschiedenen Vorschriften, wie z.B. der GoBS und GDPdU, konkretisiert.

Zu den Geschäfts- und Handelsbriefen zählen alle Schriftstücke, die der Vorbereitung, Durchführung und dem Abschluss oder der Rückgängigmachung eines Geschäfts dienen. Der Gesetzgeber verfolgt hier eine weitgehend gleiche Behandlung von physikalischer und digitaler Post. Weitere Info (pdf)



Elektronische Signatur bei immer mehr Verfahren Pflicht (ab 1.4.2010)

Ab dem 1. April 2010 wird das elektronische Abfallnachweisverfahren bei der Entsorgung gefährlicher Abfälle Pflicht und löst damit das bisherige Papierverfahren ab. Hierbei wird schrittweise die erforderliche handschriftliche Unterschrift durch eine qualifizierte elektronische Signatur ersetzt: Diese muss zuerst nur von Behörden und Entsorgern, ab dem 1. Februar 2011 dann auch von Abfallerzeugern und -beförderern verwendet werden. Zur Erstellung der elektronischen Signatur werden eine persönliche Signaturkarte sowie ein Kartenlesegerät benötigt. Mittlerweile gibt es eine Reihe von Anwendungsbereichen für die Signatur, u.a. für digitale Rechnungen, Ursprungszeugnisse, Vergabeverfahren, Emissionshandel oder Online-Mahnanträge. Hier besteht Handlungs- und Informationsbedarf. Erste Informationen können Unternehmen z.B.bei den für sie zuständigen IHK ´s einholen.




Sind Private E-Mails am Arbeitsplatz - erlaubt, geduldet oder Verboten?

In fast der Hälfte der deutschen Unternehmen sind private E-Mails verboten. Jedoch nur in der Hälfte dieser Unternehmen wird die auch die Einhaltung des Verbots konsequent kontrolliert. Das ist das Ergebnis einer Umfrage. Befragt wurden knapp 470 Manager und Sicherheitsverantwortliche aus dem IT-Bereich. Wer trotz eines Verbots private E-Mails am Arbeitsplatz schreibt, riskiert eine Abmahnung oder auch eine Kündigung. Weiter


„Opt-out“ zum „Opt-in“ - Datenschutznovellen: Auch die Ausnahme für B2B Werbung wurde wesentlich
erweitert. Ad-hoc-Informationsveranstaltungen beleuchten neue Regelungen und geben Unternehmen Hilfestellung bei der Umsetzung.

Da die Datenschutznovellen 2009 zu weitgehenden Änderungen der datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen für die Wirtschaft führen, veranstaltet der Deutsche Dialogmarketing Verband DDV drei Ad-hoc-Informationsveranstaltungen, in denen die neuen Regelungen analysiert und ihre Auswirkungen auf die tägliche Geschäftspraxis erläutert werden. Weiter



Wann müssen Telefonnummern im Web-Impressum stehen?

Nach den europäischen Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr hat der Anbieter
im Web den Nutzern eines Dienstes neben seiner E-Mail-Adresse weitere Informationen zur Verfügung zu stellen, wodurch es dem Nutzer ermöglicht wird, schnell den Kontakt aufzunehmen
und dirket zu kommunizieren. In Deutschland herrschte Unklarheit, ob aufgrund dieser Richtlinie zwingend auch Telefonnummern im Web-Impressum angegeben werden müssen. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat nunmehr entschieden, unter welchen Voraussetzungen Firmen, die ihre
Dienste ausschließlich über das Internet anbieten, keine Telefonnummer auf ihrer Web-Seite angeben müssen. Nach Ansicht des EuGH genügt es, dass dem Kunden neben einer E-Mail-Adresse auch ein elektronisches Kontaktformular zur Verfügung gestellt wird
In dem zu entscheidenden Fall hatte eine Internetversicherung ihre Auto-Policen ausschließlich über das Internet angeboten. Die Kunden konnten über ein elektronisches Formular sowie per E-Mail mit der Firma in Kontakt treten. Außerdem teilte die Versicherung ihre Postanschrift mit. Ihre Telefonnummer gab sie aber erst nach Abschluss eines Versicherungsvertrags heraus. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte gegen diese Praxis geklagt. Der Bundesgerichtshof hat sich zur abschließenden Klärung in dieser Sache an das höchste EU-Gericht gewandt.
Der EuGH hat in dem Urteil vom 16. Oktober 2008 (Az.: C 298/07) weiterhin entschieden, dass eine Telefonnummer nur dann genannt werden muss, wenn der Kunde beispielsweise per Post um eine persönliche Kontaktaufnahme bittet.


Kurzer Leitfaden
Rechtssicheres E-Mail-Marketing & seriöse Adressgewinnung

Datenschutz geht vor, der Adresshandel soll sicherer werden! Und nach diesem Prinzip wurde auch kürzlich die gesetzliche Grundlage weiter angepasst. Unternehmen, die heute E-Mail-Marketing durchführen und im Zuge dessen auch Adressen kaufen, fehlt es oft an dem Wissen über die aktuelle rechtlichen Veränderungen.
Adressbestände vieler Adressbroker werden mit der aktuellen Gesetzesänderung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr nicht mehr zu verwenden sein. Diese Adressen weiter zu verwenden könnte Folgen haben. Arbeitet man weiterhin mit den alten Adressen und beachtet die neunen gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht, so kann es sein, dass man nicht nur rechtliche Folgen fürchten muss, sondern auch einen Imageschaden beklagen muss.


Rechtlich korrekte Handlungsregeln:
1. Double-Opt-In: Pflicht
Die Adressgewinnung sieht vor, dass ein Verbraucher seine Angaben selbst noch einmal bestätigt, bevor seine Adressdaten genutzt werden. Die E-Mail zur Bestätigung sollte einfach und überschaubar sein
2. Einwilligungsklausel: eindeutig
Seriös ist im E-Mail-Marketing, wenn dem Verbraucher zweifelsfrei klar ist, dass er der Nutzung seiner Daten für Marketing zustimmt. Die Einwilligung muss konkret formuliert sein und die mögliche Verwendung des Datensatzes klar erkennbar sein! So sieht ein Teilnehmer vorab, welche Unternehmen seine Daten nutzen werden.
3. Angebote & Gewinnspiele:
Gewinnspielveranstalter verstecken oft auch den Hinweis auf die Weitergabe der Adressdaten in den allgemeinen Teilnahmebedingungen, denen immer zugestimmt werden muss. Dies ist laut Telemediengesetz (§ 12, Absatz 3) verboten. Ein korrekter Weg ist, unabhängige Felder zum Ankreuzen zu platzieren. Der Gewinner sollte nachvollziehbar und öffentlich präsentiert werden.
Wer personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet, muss nicht nur einen Datenschutzbeauftragten benennen. Adressunternehmen müssen zudem ihr Datenverarbeitungsverfahren anmelden sowie ein Verfahrensverzeichnis veröffentlichen.




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DDV-Brief-Robinsonliste:
Der Verbraucher hat die Wahl!

Seit 38 Jahren zuverlässiger Schutz gegen nicht erwünschte personalisierte Werbepost Verbraucher können selbst wählen, aus welchen Bereichen sie personalisierte Briefwerbung erhalten möchten und aus welchen nicht. Dies ermöglicht die Brief-Robinsonliste des Deutschen Dialogmarketing Verbandes DDV.

Wie die aktuellen Halbjahreszahlen über die Einträge zeigen, entschließen sich immer mehr Verbraucher, die Robinsonliste des DDV zu nutzen. Bis Ende Juni 2009 haben sich gegenüber dem Vergleichszeitraum 2008 knapp 33 000 Bürger neu eintragen lassen. Insgesamt machen mittlerweile über 700 000 Bürger Gebrauch von dem bereits 1971 vom DDV eingeführten Verbraucherschutzinstrument. Seit 2005 besteht die Möglichkeit anzukreuzen, aus welchen Branchen man keine Werbung mehr zugeschickt haben möchte. Für diese "Alternative B" haben sich bereits 11 Prozent der Robinsonlisten-Nutzer entschieden. Verbraucher können sich hierbei gegen bis zu 13 Kategorien wie beispielsweise Lotterien, Horoskope oder Sammelartikel wie beispielsweise Münzen entscheiden.

Die Brief-Robinsonliste gibt es nun bereits im 38. Jahr und wurde als eine der ersten Werbeverweigererlisten in Europa ins Leben gerufen. Sie schützt zuverlässig vor unaufgefordert zugesendeten personalisierten Werbebriefen.
Eine Absage an Briefwerbung aus Unternehmen, mit denen ein Verbraucher bereits in Kontakt getreten ist, kann allerdings nur vom diesem selbst beim Unternehmen erteilt werden.

Unternehmen gleichen die Robinsonliste gegen ihre Werbeadressen ab und verzichten auf das Versenden von personalisierter Werbepost an die dort enthaltenen Adressen. Bei über 90 Prozent des Gesamtvolumens an Werbebriefen erfolgt bereits ein Einsatz der Robinsonliste auf freiwilliger Basis. Werbungtreibende Unternehmen profitieren vor allem deshalb, weil der Streuverlust geringer und die Akzeptanz ihrer Werbung höher ist, wenn nur Verbraucher angeschrieben werden, bei denen Briefwerbung erwünscht ist.

Weitere Informationen unter:
www.ddv-robinsonliste.de

 


Die Anwälte müssen für Mandanten erreichbar sein - besonders kurz vor dem Termin
Ein Rechtsanwalt riskiert die Kündigung des Auftrags seitens seines Mandanten und den Verlust seines vollen Vergütungsanspruchs, wenn er trotz Bitte des Mandanten keinen Besprechungstermin vereinbart. Auch wenn er krank ist, entschuldigt dies ein solches Versäumnis nicht, er muss dann für eine Vertretung sorgen.


Wirtschaftsrecht:
Wann haftet eine Bank?

Wichtige neue Urteile zur Haftung der Geldinstitute.
Wenn Beratungspflichten verletzt werden, Geldautomaten spinnen oder ein Prospekt über eine Geldanlage oder Immobilie grobe Schönfärberei enthielt, stellt sich die Frage nach der Haftung der Bank. Hier auf dem neuesten Stand zu sein, ist für Anwälte und Bankkunden wichtig. (Quelle: Haufe Recht 11.08)
Weitere Info

 

Thema: Allgemeines zum Gleichbehandlungsgesetz

Unternehmerverbände warnen vor weiteren Antidiskriminierungsregulierungen
Artikel MM Business Effiziensportalen

Thema: Steuern - Erbschaftsteuerreform und die Unternehmensnachfolge 

Für den Staat spielt sie nur eine untergeordnete Rolle. Für Familienunternehmen könnte sie zur Bedrohung werden: die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Höherbewertung des Betriebsvermögens. Folglich müsse, wie bei einer Veranstaltung der Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft gefordert wurde, die Höherbewertung mit einer deutlichen Senkung der Erbschaftsteuersätze einhergehen.
weiter auf dem Business Effizienz Portal



THEMA: Impressumspflicht: Rechtliche Fallstricke

Die Vorschriften über die Anbieterkennzeichnung gehören inzwischen wohl zu den bekanntesten, aber nach wie vor am häufigsten missachteten Regelungen im Internet. Dies geschieht nicht immer aus böser Absicht, sondern vielfach, weil deren praktische und rechtliche Bedeutung einfach unterschätzt wird. Dabei können Verstöße mit einem Ordnungsgeld bis zu € 50.000,– geahndet werden. weiter


THEMA: E-Commerce: B2B-Vertragsrecht

Wer über das Internet Waren oder Dienstleistungen vertreibt, muss sich zwangsläufig
auch mit den damit zusammenhängenden vertragstypischen Aspekten auseinandersetzen.
Der Gesetzgeber hat inzwischen eine Reihe internetspezifischer Regelungen getroffen, um der dem Internet immanentenAnonymität entgegenzuwirken. weiter


THEMA: Recht: Abmahnungen – Fluch oder Segen?

Immer wieder hört man von wahren Abmahnwellen, die Unternehmen und Private gleichermaßen treffen. Grund einer Abmahnung können Ansprüche sowohl aus dem Markenrecht als auch aus
dem Wettbewerbs- oder Urheberrecht sein. Für die Betroffenen ist die Berechtigung der Abmahnung oft schwer zu beurteilen. weiter


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